§ 63 Oö. GG 2001 § 63

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Auf Ansuchen und Anträge, die auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 18 anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 20152016 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Ansuchen und Anträge unzulässig.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 91/2015, 150/2015)

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.2015

Auf Ansuchen und Anträge, die auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 18 anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 20152016 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Ansuchen und Anträge unzulässig.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 91/2015, 150/2015)

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