§ 67i DO 1994 Besondere Verfahrensbestimmungen

Dienstordnung 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Soweit nach § 67h Abs. 1 Ansprüche bei Gericht geltend zu machen sind, hat der Kläger die Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes vorgelegen hat.

(2) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in § 18a Abs. 1 dieses Gesetzes oder in § 4a Abs. 1 der Vertragsbedienstetenordnung 1995einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung oder in § 3 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Höhe der Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde ist so zu bemessen, dass dadurch die Verletzung der Würde tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Verletzung der Würde angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.

Stand vor dem 10.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.12.2018

(1) Soweit nach § 67h Abs. 1 Ansprüche bei Gericht geltend zu machen sind, hat der Kläger die Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes vorgelegen hat.

(2) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in § 18a Abs. 1 dieses Gesetzes oder in § 4a Abs. 1 der Vertragsbedienstetenordnung 1995einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung oder in § 3 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Höhe der Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde ist so zu bemessen, dass dadurch die Verletzung der Würde tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Verletzung der Würde angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten