§ 67j DO 1994 Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die nach § 7 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zur Bekämpfung von Diskriminierungen eingerichtete Stelle ist auch zur Bekämpfung von Diskriminierungen (§ 18a und 18c) von Beamten oder durch Beamte (§ 1 Abs. 2), die im Zusammenhang mit deren Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen, zuständig. § 7 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 5, 7 und 8 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1a) Die in Abs. 1 genannte Stelle ist hinsichtlich der in § 18e genannten Beamten zur Wahrnehmung der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, genannten Aufgaben zuständig.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 3 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.

(3) Die Stelle ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung gemäß § 18a und 18c durch einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung der Person, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, unmittelbar bei der Disziplinarbehörde (§ 81 Z 1) bzw. hinsichtlich eines Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien beim Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien (§ 13 Abs. 1 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes – VGW-DRG, LGBl. Nr. 84/2012) Anzeige zu erstatten.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 05.04.2017 bis 31.12.2017

(1) Die nach § 7 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zur Bekämpfung von Diskriminierungen eingerichtete Stelle ist auch zur Bekämpfung von Diskriminierungen (§ 18a und 18c) von Beamten oder durch Beamte (§ 1 Abs. 2), die im Zusammenhang mit deren Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen, zuständig. § 7 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 5, 7 und 8 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1a) Die in Abs. 1 genannte Stelle ist hinsichtlich der in § 18e genannten Beamten zur Wahrnehmung der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, genannten Aufgaben zuständig.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 3 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.

(3) Die Stelle ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung gemäß § 18a und 18c durch einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung der Person, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, unmittelbar bei der Disziplinarbehörde (§ 81 Z 1) bzw. hinsichtlich eines Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien beim Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien (§ 13 Abs. 1 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes – VGW-DRG, LGBl. Nr. 84/2012) Anzeige zu erstatten.

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