§ 10 Oö. AEG 2001

Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Jede Gemeinde hat ihr Abwasserentsorgungskonzept spätestens alle fünf Jahre ab dem erstmaligen Wirksamwerden auf seine Umsetzung insbesondere im Hinblick auf das örtliche Entwicklungskonzept und die angestrebten Ziele (§ 7 Abs. 2) zu überprüfen und bei Bedarf abzuändern oder einen Aktionsplan (§ 8 Abs. 3) zu erlassen.

(2) Für das Verfahren zur Änderung des Abwasserentsorgungskonzepts gilt § 9, jedoch ist den Nachbargemeinden und örtlichen Abwasserverbänden nur dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn deren Interessen durch die beabsichtigte Änderung betroffen sind. Eine Auflage im Sinn des § 9 Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn die Betroffenen vor der Beschlussfassung über die beabsichtigte Änderung nachweislich verständigt und angehört werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2022
(1) Jede Gemeinde hat ihr Abwasserentsorgungskonzept spätestens alle fünf Jahre ab dem erstmaligen Wirksamwerden auf seine Umsetzung insbesondere im Hinblick auf das örtliche Entwicklungskonzept und die angestrebten Ziele (§ 7 Abs. 2) zu überprüfen und bei Bedarf abzuändern oder einen Aktionsplan (§ 8 Abs. 3) zu erlassen.

(2) Für das Verfahren zur Änderung des Abwasserentsorgungskonzepts gilt § 9, jedoch ist den Nachbargemeinden und örtlichen Abwasserverbänden nur dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn deren Interessen durch die beabsichtigte Änderung betroffen sind. Eine Auflage im Sinn des § 9 Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn die Betroffenen vor der Beschlussfassung über die beabsichtigte Änderung nachweislich verständigt und angehört werden.

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