§ 74a DO 1994 Senatsentscheidungen

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 74a.Paragraph 74 a,

In Dienstrechts-Angelegenheiten der §§ 10, 68a und Disziplinarangelegenheiten72 hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen. In Angelegenheiten der Paragraphen 10,, 68a und 72 hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen.

  1. (2)Absatz 2Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Beschwerde
    1. 1.Ziffer einsvom Beschuldigten gegen ein Disziplinarerkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2vom Disziplinaranwalt gegen ein Disziplinarerkenntnis
    erhoben wurde.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
§ 74a.Paragraph 74 a,

In Dienstrechts-Angelegenheiten der §§ 10, 68a und Disziplinarangelegenheiten72 hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen. In Angelegenheiten der Paragraphen 10,, 68a und 72 hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen.

  1. (2)Absatz 2Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Beschwerde
    1. 1.Ziffer einsvom Beschuldigten gegen ein Disziplinarerkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2vom Disziplinaranwalt gegen ein Disziplinarerkenntnis
    erhoben wurde.

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