§ 75 DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Belehrung oder Ermahnung (§ 34 Abs. 1) ausreicht, weil die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 4 vorliegen. Dies gilt jedenfalls für eine Verletzung der in § 35 Abs. 3 Z 7 genannten Dienstpflicht.

(3) Der Vorgesetzte hat im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer sexuellen Belästigung die von der sexuellen Belästigung betroffene Person binnen zwei Wochen zu informieren, ob er diesbezüglich eine Belehrung oder Ermahnung (§ 34 Abs. 1) ausgesprochen hat.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.07.2021

(1) Ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Belehrung oder Ermahnung (§ 34 Abs. 1) ausreicht, weil die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 4 vorliegen. Dies gilt jedenfalls für eine Verletzung der in § 35 Abs. 3 Z 7 genannten Dienstpflicht.

(3) Der Vorgesetzte hat im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer sexuellen Belästigung die von der sexuellen Belästigung betroffene Person binnen zwei Wochen zu informieren, ob er diesbezüglich eine Belehrung oder Ermahnung (§ 34 Abs. 1) ausgesprochen hat.

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