§ 111 DO 1994 Übergangsbestimmungen

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBesteht am 1. Jänner 2010 noch Anspruch auf einen in Tagen bemessenen Erholungsurlaub für das vorangegangene Urlaubsjahr, ist dieser in Stunden umzurechnen, indem die verbleibende Anzahl an Urlaubstagen bei einem Beamten, dessen Arbeitszeit
    1. 1.Ziffer einsauf sechs Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 6,66,
    2. 2.Ziffer 2auf fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 8,
    3. 3.Ziffer 3auf weniger als fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor, der sich aus der Division der Zahl 40 durch die Anzahl der Werktage ergibt,
    zu vervielfachen ist; der solcherart in Stunden umgerechnete Erholungsurlaub gebührt dem Beamten, der eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, in dem Ausmaß, das dem Verhältnis der herabgesetzten Arbeitszeit zu der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
  2. (2)Absatz 2Dem Beamten, der am Tag vor dem In-Kraft-Treten des § 46 Abs. 3 in der Fassung der 26. Novelle zu diesem Gesetz Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß § 46 Abs. 2 in der Fassung vor dieser Novelle in Verbindung mit der Verordnung des Stadtsenates vom 24. Februar 2004, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11/2004, hat, bleibt dieser Anspruch solange gewahrt, als er die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt; das Ausmaß dieses Zusatzurlaubes ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 ab 1. Jänner 2010 in Stunden bzw. des § 46 Abs. 8 umzurechnen. Auf den Beamten, der Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß § 46 Abs. 3 in der Fassung der 26. Novelle zu diesem Gesetz hat, ist der erste Satz nicht anzuwenden.Dem Beamten, der am Tag vor dem In-Kraft-Treten des Paragraph 46, Absatz 3, in der Fassung der 26. Novelle zu diesem Gesetz Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß Paragraph 46, Absatz 2, in der Fassung vor dieser Novelle in Verbindung mit der Verordnung des Stadtsenates vom 24. Februar 2004, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11/2004, hat, bleibt dieser Anspruch solange gewahrt, als er die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt; das Ausmaß dieses Zusatzurlaubes ist unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, ab 1. Jänner 2010 in Stunden bzw. des Paragraph 46, Absatz 8, umzurechnen. Auf den Beamten, der Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß Paragraph 46, Absatz 3, in der Fassung der 26. Novelle zu diesem Gesetz hat, ist der erste Satz nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Dem am 31. Dezember 2013 teilzeitbeschäftigten Beamten, der im Lauf des Kalenderjahres 2014 sein Beschäftigungsausmaß erhöht hat und der im Zeitpunkt der Kundmachung der 38. Novelle zu diesem Gesetz Beamter des Dienststandes ist, ist der am Tag vor der ersten Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes noch nicht verbrauchte Erholungsurlaub aus den Jahren vor 2014 in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilzeitbeschäftigung am 31. Dezember 2013 zum durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im gesamten Kalenderjahr 2014 entspricht.
  4. (4)Absatz 4Ein am 31. Dezember 2013 bestehender Urlaubsvorgriff gemäß § 48 Abs. 4 ist für den Beamten, der im Lauf des Kalenderjahres 2014 sein Beschäftigungsausmaß herabgesetzt hat und der im Zeitpunkt der Kundmachung der 38. Novelle zu diesem Gesetz Beamter des Dienststandes ist, in dem Ausmaß zu vermindern, das dem Verhältnis des am 31. Dezember 2013 bestehenden Beschäftigungsausmaßes zum durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im gesamten Kalenderjahr 2014 entspricht.Ein am 31. Dezember 2013 bestehender Urlaubsvorgriff gemäß Paragraph 48, Absatz 4, ist für den Beamten, der im Lauf des Kalenderjahres 2014 sein Beschäftigungsausmaß herabgesetzt hat und der im Zeitpunkt der Kundmachung der 38. Novelle zu diesem Gesetz Beamter des Dienststandes ist, in dem Ausmaß zu vermindern, das dem Verhältnis des am 31. Dezember 2013 bestehenden Beschäftigungsausmaßes zum durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im gesamten Kalenderjahr 2014 entspricht.
  5. (5)Absatz 5Beamten, die bis zum 31. Dezember 2020 Urlaubsansprüche nach § 46 Abs. 1 in der vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung erworben haben bzw. hätten, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des § 46 Abs. 1 in der Fassung der 38. Novelle zu diesem Gesetz gewahrt.Beamten, die bis zum 31. Dezember 2020 Urlaubsansprüche nach Paragraph 46, Absatz eins, in der vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung erworben haben bzw. hätten, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des Paragraph 46, Absatz eins, in der Fassung der 38. Novelle zu diesem Gesetz gewahrt.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 25.07.2015 bis 31.07.2015
  1. (1)Absatz einsBesteht am 1. Jänner 2010 noch Anspruch auf einen in Tagen bemessenen Erholungsurlaub für das vorangegangene Urlaubsjahr, ist dieser in Stunden umzurechnen, indem die verbleibende Anzahl an Urlaubstagen bei einem Beamten, dessen Arbeitszeit
    1. 1.Ziffer einsauf sechs Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 6,66,
    2. 2.Ziffer 2auf fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 8,
    3. 3.Ziffer 3auf weniger als fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor, der sich aus der Division der Zahl 40 durch die Anzahl der Werktage ergibt,
    zu vervielfachen ist; der solcherart in Stunden umgerechnete Erholungsurlaub gebührt dem Beamten, der eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, in dem Ausmaß, das dem Verhältnis der herabgesetzten Arbeitszeit zu der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
  2. (2)Absatz 2Dem Beamten, der am Tag vor dem In-Kraft-Treten des § 46 Abs. 3 in der Fassung der 26. Novelle zu diesem Gesetz Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß § 46 Abs. 2 in der Fassung vor dieser Novelle in Verbindung mit der Verordnung des Stadtsenates vom 24. Februar 2004, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11/2004, hat, bleibt dieser Anspruch solange gewahrt, als er die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt; das Ausmaß dieses Zusatzurlaubes ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 ab 1. Jänner 2010 in Stunden bzw. des § 46 Abs. 8 umzurechnen. Auf den Beamten, der Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß § 46 Abs. 3 in der Fassung der 26. Novelle zu diesem Gesetz hat, ist der erste Satz nicht anzuwenden.Dem Beamten, der am Tag vor dem In-Kraft-Treten des Paragraph 46, Absatz 3, in der Fassung der 26. Novelle zu diesem Gesetz Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß Paragraph 46, Absatz 2, in der Fassung vor dieser Novelle in Verbindung mit der Verordnung des Stadtsenates vom 24. Februar 2004, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11/2004, hat, bleibt dieser Anspruch solange gewahrt, als er die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt; das Ausmaß dieses Zusatzurlaubes ist unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, ab 1. Jänner 2010 in Stunden bzw. des Paragraph 46, Absatz 8, umzurechnen. Auf den Beamten, der Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß Paragraph 46, Absatz 3, in der Fassung der 26. Novelle zu diesem Gesetz hat, ist der erste Satz nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Dem am 31. Dezember 2013 teilzeitbeschäftigten Beamten, der im Lauf des Kalenderjahres 2014 sein Beschäftigungsausmaß erhöht hat und der im Zeitpunkt der Kundmachung der 38. Novelle zu diesem Gesetz Beamter des Dienststandes ist, ist der am Tag vor der ersten Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes noch nicht verbrauchte Erholungsurlaub aus den Jahren vor 2014 in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilzeitbeschäftigung am 31. Dezember 2013 zum durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im gesamten Kalenderjahr 2014 entspricht.
  4. (4)Absatz 4Ein am 31. Dezember 2013 bestehender Urlaubsvorgriff gemäß § 48 Abs. 4 ist für den Beamten, der im Lauf des Kalenderjahres 2014 sein Beschäftigungsausmaß herabgesetzt hat und der im Zeitpunkt der Kundmachung der 38. Novelle zu diesem Gesetz Beamter des Dienststandes ist, in dem Ausmaß zu vermindern, das dem Verhältnis des am 31. Dezember 2013 bestehenden Beschäftigungsausmaßes zum durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im gesamten Kalenderjahr 2014 entspricht.Ein am 31. Dezember 2013 bestehender Urlaubsvorgriff gemäß Paragraph 48, Absatz 4, ist für den Beamten, der im Lauf des Kalenderjahres 2014 sein Beschäftigungsausmaß herabgesetzt hat und der im Zeitpunkt der Kundmachung der 38. Novelle zu diesem Gesetz Beamter des Dienststandes ist, in dem Ausmaß zu vermindern, das dem Verhältnis des am 31. Dezember 2013 bestehenden Beschäftigungsausmaßes zum durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im gesamten Kalenderjahr 2014 entspricht.
  5. (5)Absatz 5Beamten, die bis zum 31. Dezember 2020 Urlaubsansprüche nach § 46 Abs. 1 in der vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung erworben haben bzw. hätten, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des § 46 Abs. 1 in der Fassung der 38. Novelle zu diesem Gesetz gewahrt.Beamten, die bis zum 31. Dezember 2020 Urlaubsansprüche nach Paragraph 46, Absatz eins, in der vor dem 1. August 2015 geltenden Fassung erworben haben bzw. hätten, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des Paragraph 46, Absatz eins, in der Fassung der 38. Novelle zu diesem Gesetz gewahrt.

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