§ 115l DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Eine Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages auf Grund desentfällt; § 14 LGBl. 28/2015in der Fassung der 29. Novelle zu diesem Gesetz erfolgt nur auf Antrag. Solche Anträge können nur bis spätestens 31. Dezember 2012 eingebracht werden. Anträge von Beamten, deren bestehende besoldungsrechtliche Stellung nicht durch den historischen Vorrückungsstichtag bestimmt wird, sind abzuweisen. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.

(2) Auf Beamte, die keinen Antrag nach Abs. 1 stellen oder deren Antrag gemäß Abs. 1 ab- oder zurückzuweisen ist, ist § 14 Abs. 1 bis 4 weiterhin in der vor der 29. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Beamte, die am Tag der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen und deren Vorrückungsstichtag noch nicht festgestellt wurde, sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Anträge gemäß Abs. 1 sind unter Verwendung eines vom Magistrat der Stadt Wien mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Beamte, die vor dem Tag der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz die Neufeststellung ihres (historischen) Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars und unter Anschluss der erforderlichen antragsbegründenden Nachweise erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt, nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht oder ist der Antrag nicht mit den erforderlichen Nachweisen belegt, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.24.7.2015

(5) Auf Beamte, deren historischer Vorrückungsstichtag unter Anwendung des § 14 in der bis zum 6. April 2001 geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall der Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Obergrenze von drei Jahren entfällt.

(6) Für Beamte, die am Tag der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, ist eine Neufeststellung der Gesamtdienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes nach den Bestimmungen der 29. Novelle zu diesem Gesetz nur auf Antrag durchzuführen. Solche Anträge können nur bis spätestens 31. Dezember 2012 eingebracht werden. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen. Die Neufeststellung hat für die Jahre ab 2011 zu erfolgen. Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.

(7) Abweichend von § 73 Abs. 1 erster Satz AVG beginnt die Devolutionsfrist für Anträge gemäß Abs. 4 und 6 erst mit Einlangen eines den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechenden Antrages zu laufen; sie beträgt zwölf Monate. Bis zur Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz eingebrachte Devolutionsanträge sind abzuweisen und ist der Antragsteller gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass der Antrag unter Verwendung des Formulars und unter Anschluss der erforderlichen antragsbegründenden Nachweise beim Magistrat erneut einzubringen ist.

(8) § 48 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung der 29. Novelle zu diesem Gesetz gilt nur für jene Fälle, in denen die Eltern-Karenz oder die Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge nach dem der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag endet.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2015

(1) Eine Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages auf Grund desentfällt; § 14 LGBl. 28/2015in der Fassung der 29. Novelle zu diesem Gesetz erfolgt nur auf Antrag. Solche Anträge können nur bis spätestens 31. Dezember 2012 eingebracht werden. Anträge von Beamten, deren bestehende besoldungsrechtliche Stellung nicht durch den historischen Vorrückungsstichtag bestimmt wird, sind abzuweisen. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.

(2) Auf Beamte, die keinen Antrag nach Abs. 1 stellen oder deren Antrag gemäß Abs. 1 ab- oder zurückzuweisen ist, ist § 14 Abs. 1 bis 4 weiterhin in der vor der 29. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Beamte, die am Tag der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen und deren Vorrückungsstichtag noch nicht festgestellt wurde, sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Anträge gemäß Abs. 1 sind unter Verwendung eines vom Magistrat der Stadt Wien mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Beamte, die vor dem Tag der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz die Neufeststellung ihres (historischen) Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars und unter Anschluss der erforderlichen antragsbegründenden Nachweise erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt, nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht oder ist der Antrag nicht mit den erforderlichen Nachweisen belegt, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.24.7.2015

(5) Auf Beamte, deren historischer Vorrückungsstichtag unter Anwendung des § 14 in der bis zum 6. April 2001 geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall der Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Obergrenze von drei Jahren entfällt.

(6) Für Beamte, die am Tag der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, ist eine Neufeststellung der Gesamtdienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes nach den Bestimmungen der 29. Novelle zu diesem Gesetz nur auf Antrag durchzuführen. Solche Anträge können nur bis spätestens 31. Dezember 2012 eingebracht werden. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen. Die Neufeststellung hat für die Jahre ab 2011 zu erfolgen. Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.

(7) Abweichend von § 73 Abs. 1 erster Satz AVG beginnt die Devolutionsfrist für Anträge gemäß Abs. 4 und 6 erst mit Einlangen eines den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechenden Antrages zu laufen; sie beträgt zwölf Monate. Bis zur Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz eingebrachte Devolutionsanträge sind abzuweisen und ist der Antragsteller gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass der Antrag unter Verwendung des Formulars und unter Anschluss der erforderlichen antragsbegründenden Nachweise beim Magistrat erneut einzubringen ist.

(8) § 48 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung der 29. Novelle zu diesem Gesetz gilt nur für jene Fälle, in denen die Eltern-Karenz oder die Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge nach dem der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag endet.

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