§ 1 K-SpG 1997

Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
1. Abschnitt

Förderung

§ 1

(1) Der in Kärnten oder durch Kärntner ausgeübte Sport wird vom Land durch die Leistung von Beiträgen gefördert.

(2) Beiträge werden geleistet für

a)

die Errichtung von Sportstätten;

b)

die Erhaltung von Sportstätten;

c)

die Beschaffung von Geräten;

d)

die Tätigkeit der Sportvereine;

e)

die Trainerausbildung und die Schilehrerausbildung;

f)

überregionale Veranstaltungen von besonderer Bedeutung;

g)

den Sportverkehr mit den Nachbarstaaten;

h)

den Versehrtensport;

i)

die Fortbildung von Spitzensportlern.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 11.10.1997 bis 08.08.2022
1. Abschnitt

Förderung

§ 1

(1) Der in Kärnten oder durch Kärntner ausgeübte Sport wird vom Land durch die Leistung von Beiträgen gefördert.

(2) Beiträge werden geleistet für

a)

die Errichtung von Sportstätten;

b)

die Erhaltung von Sportstätten;

c)

die Beschaffung von Geräten;

d)

die Tätigkeit der Sportvereine;

e)

die Trainerausbildung und die Schilehrerausbildung;

f)

überregionale Veranstaltungen von besonderer Bedeutung;

g)

den Sportverkehr mit den Nachbarstaaten;

h)

den Versehrtensport;

i)

die Fortbildung von Spitzensportlern.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten