§ 7 K-SpG 1997

Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
2. Abschnitt

Planung

§ 7

(1) Die Landesregierung hat in einem nach § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes zu erlassenden Entwicklungsprogramm einen Sportstättenplan zu erstellen.

(2) Der Entwurf des Sportstättenplanes ist unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes den Dach- und den Fachverbänden zur Stellungnahme zu übermitteln.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 01.12.2009 bis 08.08.2022
2. Abschnitt

Planung

§ 7

(1) Die Landesregierung hat in einem nach § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes zu erlassenden Entwicklungsprogramm einen Sportstättenplan zu erstellen.

(2) Der Entwurf des Sportstättenplanes ist unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes den Dach- und den Fachverbänden zur Stellungnahme zu übermitteln.

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