§ 11 K-SpG 1997

Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 11

(1) Der Landessportrat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen.

(2) Der Landessportrat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.

(3) Zu einem Beschluß des Landessportrates ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag.

(4) Den Sitzungen des Landessportrates können Sachverständige aus den Fachverbänden mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Die Mitgliedschaft zum Landessportrat ist ein Ehrenamt; die Landesregierung hat jedoch den Mitgliedern ein der Bedeutung dieses Amtes angemessenes Sitzungsgeld zu gewähren.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 11.10.1997 bis 08.08.2022
§ 11

(1) Der Landessportrat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen.

(2) Der Landessportrat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.

(3) Zu einem Beschluß des Landessportrates ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag.

(4) Den Sitzungen des Landessportrates können Sachverständige aus den Fachverbänden mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Die Mitgliedschaft zum Landessportrat ist ein Ehrenamt; die Landesregierung hat jedoch den Mitgliedern ein der Bedeutung dieses Amtes angemessenes Sitzungsgeld zu gewähren.

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