§ 15 K-SpG 1997

Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Anzeigepflicht nach § 12 verletzt;

b)

eine Sportlehrertätigkeit trotz Untersagung ausübt;

c)

einer Verfügung nach § 9 Abs. 1 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis 500 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 08.08.2022
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Anzeigepflicht nach § 12 verletzt;

b)

eine Sportlehrertätigkeit trotz Untersagung ausübt;

c)

einer Verfügung nach § 9 Abs. 1 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis 500 Euro zu bestrafen.

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