§ 14 GAG Duldungspflichten

Gebrauchsabgabegesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2016 bis 31.12.9999

entfällt; LGBl.Die Träger einer Gebrauchserlaubnis sind verpflichtet, die Durchführung von Arbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1a Z 1 bis 3 zu gestatten, nicht zu behindern, stören oder gefährden sowie bei Bedarf den Standort der Gebrauchserlaubnis oder Teilflächen desselben im erforderlichen Ausmaß für Wien Nrdie erforderliche Dauer der Arbeiten sofort und unentgeltlich zu räumen. 42/2003 vom 11.09.2003

Stand vor dem 22.12.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.12.2016

entfällt; LGBl.Die Träger einer Gebrauchserlaubnis sind verpflichtet, die Durchführung von Arbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1a Z 1 bis 3 zu gestatten, nicht zu behindern, stören oder gefährden sowie bei Bedarf den Standort der Gebrauchserlaubnis oder Teilflächen desselben im erforderlichen Ausmaß für Wien Nrdie erforderliche Dauer der Arbeiten sofort und unentgeltlich zu räumen. 42/2003 vom 11.09.2003

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