§ 8 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
3. ABSCHNITT

PERSONAL-OBJEKTIVIERUNG

§ 8

Grundsätze

(1) In den Gemeinden sind jedenfalls folgende Personalentscheidungen nach objektiven Kriterien zu treffen:

1.

die Aufnahme von Personen für eine befristete oder unbefristete Verwendung als Vertragsbedienstete(r);

2.

die Besetzung freier Beamten-Dienstposten;

3.

die Besetzung der Funktion des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts;

4.

die Besetzung der Funktion des Leiters (der Leiterin) des Geschäftsapparats eines Gemeindeverbands, des Verbandssekretärs (der Verbandssekretärin) eines Bezirksabfallverbands, des Leiters (der Leiterin) eines Alten- und Pflegeheims, des Leiters (der Leiterin) des Pflegedienstes in einem Alten- und Pflegeheim und des Geschäftsgruppenleiters (der Geschäftsgruppenleiterin) in Gemeinden über 10.00022.000 Einwohnern.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Als objektive Kriterien im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere anzusehen:

1.

die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften;

2.

die in der Stellenausschreibung angeführten besonderen Aufnahmevoraussetzungen;

3.

das Vorstellungs- bzw. Kontaktgespräch;

4.

allfällige Tests und sonstige fachliche Begutachtungen;

5.

die sozialen Verhältnisse oder arbeitsmarktpolitische Gründe, bei ansonsten gleicher Qualifikation;

6.

sonstige Umstände, die für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sind.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Sofern landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat jeder Personalentscheidung gemäß Abs. 1 eine Stellenausschreibung und ein Objektivierungsverfahren vorauszugehen.

(4) Die erstmalige Besetzung leitender Funktionen nach Abs. 1 Z. 3 und 4 ist befristet für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen (§ 12) möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden auf Vertretungstätigkeiten im Rahmen von längerfristigen Krankenstandsvertretungen und Karenzvertretungen bei leitenden Funktionen nach Abs. 1 Z 3 und 4. Bei solchen Vertretungsfunktionen handelt es sich um keine leitende Funktion nach Abs. 1 Z 3 und 4 und diese sind daher ausschließlich auf die Dauer der Vertretungstätigkeit zu befristen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.07.2021
3. ABSCHNITT

PERSONAL-OBJEKTIVIERUNG

§ 8

Grundsätze

(1) In den Gemeinden sind jedenfalls folgende Personalentscheidungen nach objektiven Kriterien zu treffen:

1.

die Aufnahme von Personen für eine befristete oder unbefristete Verwendung als Vertragsbedienstete(r);

2.

die Besetzung freier Beamten-Dienstposten;

3.

die Besetzung der Funktion des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts;

4.

die Besetzung der Funktion des Leiters (der Leiterin) des Geschäftsapparats eines Gemeindeverbands, des Verbandssekretärs (der Verbandssekretärin) eines Bezirksabfallverbands, des Leiters (der Leiterin) eines Alten- und Pflegeheims, des Leiters (der Leiterin) des Pflegedienstes in einem Alten- und Pflegeheim und des Geschäftsgruppenleiters (der Geschäftsgruppenleiterin) in Gemeinden über 10.00022.000 Einwohnern.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Als objektive Kriterien im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere anzusehen:

1.

die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften;

2.

die in der Stellenausschreibung angeführten besonderen Aufnahmevoraussetzungen;

3.

das Vorstellungs- bzw. Kontaktgespräch;

4.

allfällige Tests und sonstige fachliche Begutachtungen;

5.

die sozialen Verhältnisse oder arbeitsmarktpolitische Gründe, bei ansonsten gleicher Qualifikation;

6.

sonstige Umstände, die für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sind.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Sofern landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat jeder Personalentscheidung gemäß Abs. 1 eine Stellenausschreibung und ein Objektivierungsverfahren vorauszugehen.

(4) Die erstmalige Besetzung leitender Funktionen nach Abs. 1 Z. 3 und 4 ist befristet für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen (§ 12) möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden auf Vertretungstätigkeiten im Rahmen von längerfristigen Krankenstandsvertretungen und Karenzvertretungen bei leitenden Funktionen nach Abs. 1 Z 3 und 4. Bei solchen Vertretungsfunktionen handelt es sich um keine leitende Funktion nach Abs. 1 Z 3 und 4 und diese sind daher ausschließlich auf die Dauer der Vertretungstätigkeit zu befristen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

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