§ 16 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Landesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmen, auf Bedienstete anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen.

(2) Dieses Landesgesetz ist, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird, nicht anzuwenden auf:

1.

Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist;

2.

Land- und Forstarbeiter;

3.

Bedienstete, für deren Dienstverhältnis die Geltung eines Kollektivvertrags vereinbart wird;

4.

Bedienstete, die auf Grund ihrer besonderen Funktion, etwa im Rahmen von Kooperationen oder Projekten mit anderen Rechtsträgern (insbesondere auch im Rahmen der europäischen Integration) beschäftigt werden;

5.

Lehrlinge, Ferialarbeitskräfte, Praktikantinnen bzw. Praktikanten und Voluntäre;

6.

Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen;

7.

Bedienstete, mit denen auf Grund ihrer besonderen Funktion, wegen des Umfangs des Beschäftigungsausmaßes oder der Dauer des Dienstverhältnisses die Nichtanwendung dieses Landesgesetzes vereinbart wird mit Ausnahme des § 205a Abs. 2.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Gruppen von Bediensteten einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt werden, wenn dies bei einer Durchschnittsbetrachtung für diese Gruppen von Bediensteten auf Grund ihrer besonderen Funktion erforderlich ist.

(4) Werden von der Anwendung ausgenommene Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrags, einer für sie geltenden Satzung oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Landesgesetzes wirksam werden.

(5) Werden Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen, so bleiben die Bestimmungen dieses Landesgesetzes bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für sie ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird.

(6) Personen, die bereits in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, können aus dienstlichen Gründen auch mit Tätigkeiten im Sinn des Abs. 2 betraut werden.

(7) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

(8) Auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 3, 4 und 5 sind die Bestimmungen der §§ 126a, 128 und 129 sinngemäß anzuwenden. Sofern und soweit dies der Eigenart des jeweiligen Dienst- bzw. Vertragsverhältnisses oder zwingenden rechtlichen Vorschriften nicht entgegensteht, sind auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 3 und 5 auch Vereinbarungen bzw. Verordnungen über flexible Dienstzeitregelungen bzw. Dienstzeitregelungen bei Schicht- oder Wechseldienst nach § 96 Abs. 3 und 6 bzw. in Ermangelung solcher die §§ 96 und 97 sinngemäß anzuwenden. Für Ferialarbeitskräfte nach Z 5 sind hingegen lediglich die administrativen und technischen Bestimmungen solcher Vereinbarungen oder Verordnungen sinngemäß anzuwenden.

(9) Auf die Vertragsbediensteten ist die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift unbeschadet der reisegebührenrechtlichen Sonderbestimmungen (7. Abschnitt des 5. Hauptstücks) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbediensteten in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:

1.

Gebührenstufe 1: Gemeindebedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als Arbeiter eingestuft sind;

2.

Gebührenstufe 2: die übrigen Gemeindebediensteten.

(10) Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Im § 3 Z 5 sind die Worte "Beförderung und" nicht anzuwenden.

2.

Im § 5 tritt an die Stelle der Worte "Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen" das Wort "Funktionslaufbahnen".

3.

Im § 7 Abs. 2 Z 3 lit. b ist das Wort "Beförderung" nicht anzuwenden.

4.

Im § 34 Abs. 3 tritt an Stelle des Ausdrucks "Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe" das Wort "Funktionslaufbahn".

5.

Im § 35 ist der letzte Satz nicht anzuwenden und es tritt an Stelle des Wortes "Verwendungsgruppe" das Wort "Funktionslaufbahn".

6.

Im § 36 tritt an Stelle des Ausdrucks "Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe" das Wort "Funktionslaufbahn".

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021

(1) Dieses Landesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmen, auf Bedienstete anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen.

(2) Dieses Landesgesetz ist, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird, nicht anzuwenden auf:

1.

Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche LandesvertragslehrergesetzLandesvertragslehrpersonengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist;

2.

Land- und Forstarbeiter;

3.

Bedienstete, für deren Dienstverhältnis die Geltung eines Kollektivvertrags vereinbart wird;

4.

Bedienstete, die auf Grund ihrer besonderen Funktion, etwa im Rahmen von Kooperationen oder Projekten mit anderen Rechtsträgern (insbesondere auch im Rahmen der europäischen Integration) beschäftigt werden;

5.

Lehrlinge, Ferialarbeitskräfte, Praktikantinnen bzw. Praktikanten und Voluntäre;

6.

Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen;

7.

Bedienstete, mit denen auf Grund ihrer besonderen Funktion, wegen des Umfangs des Beschäftigungsausmaßes oder der Dauer des Dienstverhältnisses die Nichtanwendung dieses Landesgesetzes vereinbart wird mit Ausnahme des § 205a Abs. 2.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Gruppen von Bediensteten einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt werden, wenn dies bei einer Durchschnittsbetrachtung für diese Gruppen von Bediensteten auf Grund ihrer besonderen Funktion erforderlich ist.

(4) Werden von der Anwendung ausgenommene Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 der Anwendung dieses Landesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrags, einer für sie geltenden Satzung oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Landesgesetzes wirksam werden.

(5) Werden Gruppen von Bediensteten durch Verordnung der Landesregierung nach Abs. 3 von der Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen, so bleiben die Bestimmungen dieses Landesgesetzes bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für sie ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird.

(6) Personen, die bereits in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, können aus dienstlichen Gründen auch mit Tätigkeiten im Sinn des Abs. 2 betraut werden.

(7) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

(8) Auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 3, 4 und 5 sind die Bestimmungen der §§ 126a, 128 und 129 sinngemäß anzuwenden. Sofern und soweit dies der Eigenart des jeweiligen Dienst- bzw. Vertragsverhältnisses oder zwingenden rechtlichen Vorschriften nicht entgegensteht, sind auf Dienstverhältnisse nach Abs. 2 Z 3 und 5 auch Vereinbarungen bzw. Verordnungen über flexible Dienstzeitregelungen bzw. Dienstzeitregelungen bei Schicht- oder Wechseldienst nach § 96 Abs. 3 und 6 bzw. in Ermangelung solcher die §§ 96 und 97 sinngemäß anzuwenden. Für Ferialarbeitskräfte nach Z 5 sind hingegen lediglich die administrativen und technischen Bestimmungen solcher Vereinbarungen oder Verordnungen sinngemäß anzuwenden.

(9) Auf die Vertragsbediensteten ist die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift unbeschadet der reisegebührenrechtlichen Sonderbestimmungen (7. Abschnitt des 5. Hauptstücks) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbediensteten in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:

1.

Gebührenstufe 1: Gemeindebedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als Arbeiter eingestuft sind;

2.

Gebührenstufe 2: die übrigen Gemeindebediensteten.

(10) Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Im § 3 Z 5 sind die Worte "Beförderung und" nicht anzuwenden.

2.

Im § 5 tritt an die Stelle der Worte "Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen" das Wort "Funktionslaufbahnen".

3.

Im § 7 Abs. 2 Z 3 lit. b ist das Wort "Beförderung" nicht anzuwenden.

4.

Im § 34 Abs. 3 tritt an Stelle des Ausdrucks "Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe" das Wort "Funktionslaufbahn".

5.

Im § 35 ist der letzte Satz nicht anzuwenden und es tritt an Stelle des Wortes "Verwendungsgruppe" das Wort "Funktionslaufbahn".

6.

Im § 36 tritt an Stelle des Ausdrucks "Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe" das Wort "Funktionslaufbahn".

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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