§ 8 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1997 bis 31.12.9999

(1) Einwohner der Gemeinde sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz haben. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.

(2) Bürger der Gemeinde sind jene Einwohner der Gemeinde, die Landesbürger sind und das aktive Wahlrecht zur Gemeindevertretung besitzen.

*) Fassung LGBl.Nr.69/1997

Stand vor dem 07.08.1997

In Kraft vom 31.12.1965 bis 07.08.1997

(1) Einwohner der Gemeinde sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz haben. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.

(2) Bürger der Gemeinde sind jene Einwohner der Gemeinde, die Landesbürger sind und das aktive Wahlrecht zur Gemeindevertretung besitzen.

*) Fassung LGBl.Nr.69/1997

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