§ 10 GG

Gemeindegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Jede Gemeinde hat das Recht, ein Wappen zu führen. Die Verleihung des Gemeindewappens obliegt der Landesregierung. Inhalt und Form des Wappens sind unter Bedachtnahme auf heraldische Grundsätze sowie die Geschichte oder Eigenart der Gemeinde festzusetzen. Ferner muss sich das Wappen von den Wappen anderer Gebietskörperschaften so unterscheiden, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

(2) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung die Gemeinde zu hören.

(3) Die Führung des Gemeindewappens oder seine Verwendung zu gewerblichen Zwecken ist nur mit Bewilligung der Gemeinde gestattet; die Bewilligung erfolgt mit Bescheid. Die BewilligungDas Recht zur Führung des Gemeindewappens darf nur jemandemkann juristischen oder physischen Personen mit Bescheid verliehen werden, wenn durch dessenderen Tätigkeit auch öffentliche Interessen gefördert werden und der, sie zu der Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner in enger Beziehung stehtstehen und ein missbräuchlicher Gebrauch offenkundig nicht zu befürchten ist. Anlässlich der Verleihung kann festgelegt werden, gegen jederzeitigen Widerruf erteiltdass das Gemeindewappen nur in bestimmtem Umfang geführt werden darf. Die BewilligungDas Recht zur VerwendungFührung des Gemeindewappens zu gewerblichen Zwecken darf nur gegen jederzeitigen Widerruf und nur dann erteilt werdenist nicht übertragbar. Es erlischt bei einer juristischen Person, wenn das Ansehen oder sonstige Interessen der Gemeinde gefördert werdensie zu bestehen aufhört, bei einer physischen Person mit dem Tod. Das Recht zur Führung des Gemeindewappens ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn

a)

die Voraussetzungen, unter denen es verliehen wurde, weggefallen sind,

b)

nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Verleihung nicht gegeben waren oder

c)

die Führung abweichend von der erteilten Berechtigung erfolgt.

(4) Die Verwendung des Gemeindewappens zu anderen als zu gewerblichen Zwecken kanneinschließlich von Nachbildungen ist unzulässig, soweit sie geeignet ist, eine besondere Berechtigung oder die Betrauung mit einer öffentlichen Aufgabe vorzutäuschen, das Wappen herabzuwürdigen oder das Ansehen der Gemeinde mit Bescheid untersagt werden, wenn dadurch das Wappen herabgewürdigt wirdzu beeinträchtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Jede Gemeinde hat das Recht, ein Wappen zu führen. Die Verleihung des Gemeindewappens obliegt der Landesregierung. Inhalt und Form des Wappens sind unter Bedachtnahme auf heraldische Grundsätze sowie die Geschichte oder Eigenart der Gemeinde festzusetzen. Ferner muss sich das Wappen von den Wappen anderer Gebietskörperschaften so unterscheiden, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

(2) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung die Gemeinde zu hören.

(3) Die Führung des Gemeindewappens oder seine Verwendung zu gewerblichen Zwecken ist nur mit Bewilligung der Gemeinde gestattet; die Bewilligung erfolgt mit Bescheid. Die BewilligungDas Recht zur Führung des Gemeindewappens darf nur jemandemkann juristischen oder physischen Personen mit Bescheid verliehen werden, wenn durch dessenderen Tätigkeit auch öffentliche Interessen gefördert werden und der, sie zu der Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner in enger Beziehung stehtstehen und ein missbräuchlicher Gebrauch offenkundig nicht zu befürchten ist. Anlässlich der Verleihung kann festgelegt werden, gegen jederzeitigen Widerruf erteiltdass das Gemeindewappen nur in bestimmtem Umfang geführt werden darf. Die BewilligungDas Recht zur VerwendungFührung des Gemeindewappens zu gewerblichen Zwecken darf nur gegen jederzeitigen Widerruf und nur dann erteilt werdenist nicht übertragbar. Es erlischt bei einer juristischen Person, wenn das Ansehen oder sonstige Interessen der Gemeinde gefördert werdensie zu bestehen aufhört, bei einer physischen Person mit dem Tod. Das Recht zur Führung des Gemeindewappens ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn

a)

die Voraussetzungen, unter denen es verliehen wurde, weggefallen sind,

b)

nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Verleihung nicht gegeben waren oder

c)

die Führung abweichend von der erteilten Berechtigung erfolgt.

(4) Die Verwendung des Gemeindewappens zu anderen als zu gewerblichen Zwecken kanneinschließlich von Nachbildungen ist unzulässig, soweit sie geeignet ist, eine besondere Berechtigung oder die Betrauung mit einer öffentlichen Aufgabe vorzutäuschen, das Wappen herabzuwürdigen oder das Ansehen der Gemeinde mit Bescheid untersagt werden, wenn dadurch das Wappen herabgewürdigt wirdzu beeinträchtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten