§ 12 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Jede Gemeinde hat das Recht, eine Fahne (Flagge) zu führen und deren. Sie hat das Aussehen der Fahne durch Verordnung festzusetzen.

(2) Das Recht zur Führung der Fahne kann juristischen oder physischen Personen mit Bescheid verliehen werden. § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß. Hinsichtlich der Verwendung der Fahne gilt § 10 Abs. 4 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 31.12.1965 bis 31.12.2018

(1) Jede Gemeinde hat das Recht, eine Fahne (Flagge) zu führen und deren. Sie hat das Aussehen der Fahne durch Verordnung festzusetzen.

(2) Das Recht zur Führung der Fahne kann juristischen oder physischen Personen mit Bescheid verliehen werden. § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß. Hinsichtlich der Verwendung der Fahne gilt § 10 Abs. 4 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

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