§ 25 GG

Gemeindegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2012 bis 31.12.9999

(1) JedermannJede Person ist berechtigt, an die Gemeinde Petitionen zu richten. Es darf ihmihr daraus kein Nachteil erwachsen.

(2) Petitionen müssen innerhalb von zwei Monaten beantwortet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012

Stand vor dem 19.01.2012

In Kraft vom 31.12.1965 bis 19.01.2012

(1) JedermannJede Person ist berechtigt, an die Gemeinde Petitionen zu richten. Es darf ihmihr daraus kein Nachteil erwachsen.

(2) Petitionen müssen innerhalb von zwei Monaten beantwortet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012

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