§ 26 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Organe der Gemeinde sind

a)

der Gemeinderat, der die Bezeichnung „Gemeindevertretung“ führt,

b)

der Gemeindevorstand,

c)

der Bürgermeister, und

d)

die Ausschüsse gemäß § 51 Abs. 3 und.

e) die Berufungskommissionen.

(2) In anderen Gesetzen begründete Organe der Gemeinde bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 31.12.1965 bis 31.12.2018

(1) Organe der Gemeinde sind

a)

der Gemeinderat, der die Bezeichnung „Gemeindevertretung“ führt,

b)

der Gemeindevorstand,

c)

der Bürgermeister, und

d)

die Ausschüsse gemäß § 51 Abs. 3 und.

e) die Berufungskommissionen.

(2) In anderen Gesetzen begründete Organe der Gemeinde bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

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