§ 29 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Bürgermeister und die Mitglieder der im § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Die Amtsverschwiegenheit besteht nicht für den Bürgermeister und die Mitglieder der im § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane gegenüber der Gemeindevertretung, wenn diese derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(2) Die im § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane können ihre Mitglieder in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im einzelnen Fall von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbinden. Diese Zuständigkeit besitzt der Gemeindevorstand auch hinsichtlich des Bürgermeisters. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches obliegt die Entbindung von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit der Bezirkshauptmannschaft.

  1. (1)Absatz einsDie Organe der Gemeinde haben nach Maßgabe der Gesetze Zugang zu Informationen zu gewähren. Soweit keine Pflicht zur Gewährung von Zugang zu Informationen besteht und auch sonst gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind sie zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Mitglieder der in § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane.Die Organe der Gemeinde haben nach Maßgabe der Gesetze Zugang zu Informationen zu gewähren. Soweit keine Pflicht zur Gewährung von Zugang zu Informationen besteht und auch sonst gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind sie zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Mitglieder der in Paragraph 26, Absatz eins, genannten Kollegialorgane.
  2. (2)Absatz 2Die im § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane können ihre Mitglieder in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im einzelnen Fall von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden. Diese Zuständigkeit besitzt der Gemeindevorstand auch hinsichtlich des Bürgermeisters. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches obliegt die Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit der Bezirkshauptmannschaft.Die im Paragraph 26, Absatz eins, genannten Kollegialorgane können ihre Mitglieder in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im einzelnen Fall von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden. Diese Zuständigkeit besitzt der Gemeindevorstand auch hinsichtlich des Bürgermeisters. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches obliegt die Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit der Bezirkshauptmannschaft.
  3. (3)Absatz 3Im eigenen Wirkungsbereich besteht keine Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber der Gemeindevertretung, wenn diese die Informationen ausdrücklich verlangt.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 44/2025

Stand vor dem 04.09.2025

In Kraft vom 20.01.2012 bis 04.09.2025
(1) Der Bürgermeister und die Mitglieder der im § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Die Amtsverschwiegenheit besteht nicht für den Bürgermeister und die Mitglieder der im § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane gegenüber der Gemeindevertretung, wenn diese derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(2) Die im § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane können ihre Mitglieder in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im einzelnen Fall von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbinden. Diese Zuständigkeit besitzt der Gemeindevorstand auch hinsichtlich des Bürgermeisters. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches obliegt die Entbindung von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit der Bezirkshauptmannschaft.

  1. (1)Absatz einsDie Organe der Gemeinde haben nach Maßgabe der Gesetze Zugang zu Informationen zu gewähren. Soweit keine Pflicht zur Gewährung von Zugang zu Informationen besteht und auch sonst gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind sie zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Mitglieder der in § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane.Die Organe der Gemeinde haben nach Maßgabe der Gesetze Zugang zu Informationen zu gewähren. Soweit keine Pflicht zur Gewährung von Zugang zu Informationen besteht und auch sonst gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind sie zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Mitglieder der in Paragraph 26, Absatz eins, genannten Kollegialorgane.
  2. (2)Absatz 2Die im § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane können ihre Mitglieder in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im einzelnen Fall von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden. Diese Zuständigkeit besitzt der Gemeindevorstand auch hinsichtlich des Bürgermeisters. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches obliegt die Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit der Bezirkshauptmannschaft.Die im Paragraph 26, Absatz eins, genannten Kollegialorgane können ihre Mitglieder in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im einzelnen Fall von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden. Diese Zuständigkeit besitzt der Gemeindevorstand auch hinsichtlich des Bürgermeisters. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches obliegt die Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit der Bezirkshauptmannschaft.
  3. (3)Absatz 3Im eigenen Wirkungsbereich besteht keine Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber der Gemeindevertretung, wenn diese die Informationen ausdrücklich verlangt.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 44/2025

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