§ 36 Oö. GDG 2002 § 36

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Über die Pragmatisierung ist dem Beamten (der Beamtin) ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufolgen, der zu enthalten hat:

1.

den Hinweis auf den Beschluss über die Pragmatisierung;

2.

die Feststellung, ob das Dienstverhältnis provisorisch oder definitiv begründet wird;

3.

die Funktionslaufbahn, der der Dienstposten angehört;

4.

einen allfälligen Amtstitel;

5.

die Gehaltsstufe und den Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

6.

eine allfällige Frist zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse;

7.

den Tag der Pragmatisierung;

8.

bei Leitern (Leiterinnen) des Gemeindeamts den Hinweis auf die erteilte aufsichtsbehördliche Genehmigung.;

9.

bei Teilzeitbeschäftigung das Ausmaß der Wochendienstzeit.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2010

Über die Pragmatisierung ist dem Beamten (der Beamtin) ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufolgen, der zu enthalten hat:

1.

den Hinweis auf den Beschluss über die Pragmatisierung;

2.

die Feststellung, ob das Dienstverhältnis provisorisch oder definitiv begründet wird;

3.

die Funktionslaufbahn, der der Dienstposten angehört;

4.

einen allfälligen Amtstitel;

5.

die Gehaltsstufe und den Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

6.

eine allfällige Frist zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse;

7.

den Tag der Pragmatisierung;

8.

bei Leitern (Leiterinnen) des Gemeindeamts den Hinweis auf die erteilte aufsichtsbehördliche Genehmigung.;

9.

bei Teilzeitbeschäftigung das Ausmaß der Wochendienstzeit.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

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