§ 36 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die konstituierende Sitzung der neugewählten Gemeindevertretung ist vom Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde so rechtzeitig einzuberufen, dass sie spätestens vier Wochen nach dem Wahltag oder, im Falle einer Stichwahl des Bürgermeisters, spätestens zweivier Wochen nach diesem Wahltag stattfinden kann. Im Falle einer Anfechtungeines Einspruches gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses ist, sofern nicht Neuwahlen durchzuführen sind, die konstituierende Sitzung so rechtzeitig einzuberufen, dass sie spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung der Landeswahlbehörde stattfinden kann. Bei Verhinderung von Gemeindevertretern gilt der § 42 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(2) In der konstituierenden Sitzung hat der Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde bis nach der Ablegung des Gelöbnisses durch die Gemeindevertreter den Vorsitz zu führen. Wenn der Bürgermeister erst aus der Mitte der Gemeindevertreter zu wählen ist (§ 61 Abs. 1), hat er den Vorsitz jedoch bis nach der Wahl des Bürgermeisters zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr.62/1998, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 19.08.1998 bis 31.12.2018

(1) Die konstituierende Sitzung der neugewählten Gemeindevertretung ist vom Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde so rechtzeitig einzuberufen, dass sie spätestens vier Wochen nach dem Wahltag oder, im Falle einer Stichwahl des Bürgermeisters, spätestens zweivier Wochen nach diesem Wahltag stattfinden kann. Im Falle einer Anfechtungeines Einspruches gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses ist, sofern nicht Neuwahlen durchzuführen sind, die konstituierende Sitzung so rechtzeitig einzuberufen, dass sie spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung der Landeswahlbehörde stattfinden kann. Bei Verhinderung von Gemeindevertretern gilt der § 42 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(2) In der konstituierenden Sitzung hat der Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde bis nach der Ablegung des Gelöbnisses durch die Gemeindevertreter den Vorsitz zu führen. Wenn der Bürgermeister erst aus der Mitte der Gemeindevertreter zu wählen ist (§ 61 Abs. 1), hat er den Vorsitz jedoch bis nach der Wahl des Bürgermeisters zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr.62/1998, 34/2018

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