§ 44 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bedarf es zu einem Beschluss der Gemeindevertretung oder zu einer Wahl der unbedingteneinfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmenanwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Die in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten dürfen sich nicht der Stimme enthalten.

(3) Die Abstimmung hat durch Erheben der Hand oder Aufstehen von den Sitzen zu erfolgen. Geheim oder namentlich abzustimmen istLässt sich auf diese Weise das Ergebnis nicht zweifelsfrei feststellen, wenn dies gesetzlich festgelegtso ist oder wenn es die Gemeindevertretung beschließtder Vorsitzende befugt, eine namentliche Abstimmung anzuordnen. Eine namentliche Abstimmung ist auch dann durchzuführen, wenn es gesetzlich festgelegt ist, wenn es die Gemeindevertretung beschließt oder wenn es von einem Viertel der Gemeindevertreter verlangt wird. Bei Wahlen ist eine namentliche Abstimmung nicht zulässig.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist geheim abzustimmen, wenn es gesetzlich festgelegt ist oder wenn es die Gemeindevertretung beschließt. Bei Entscheidungen oder Verfügungen in behördlichen Angelegenheiten, ausgenommen bei Wahlen, ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Eine geheime Abstimmung ist mit Stimmzetteln vorzunehmen.

(45) Die Gemeindevertreter haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 31.12.1965 bis 31.12.2018

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bedarf es zu einem Beschluss der Gemeindevertretung oder zu einer Wahl der unbedingteneinfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmenanwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Die in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten dürfen sich nicht der Stimme enthalten.

(3) Die Abstimmung hat durch Erheben der Hand oder Aufstehen von den Sitzen zu erfolgen. Geheim oder namentlich abzustimmen istLässt sich auf diese Weise das Ergebnis nicht zweifelsfrei feststellen, wenn dies gesetzlich festgelegtso ist oder wenn es die Gemeindevertretung beschließtder Vorsitzende befugt, eine namentliche Abstimmung anzuordnen. Eine namentliche Abstimmung ist auch dann durchzuführen, wenn es gesetzlich festgelegt ist, wenn es die Gemeindevertretung beschließt oder wenn es von einem Viertel der Gemeindevertreter verlangt wird. Bei Wahlen ist eine namentliche Abstimmung nicht zulässig.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist geheim abzustimmen, wenn es gesetzlich festgelegt ist oder wenn es die Gemeindevertretung beschließt. Bei Entscheidungen oder Verfügungen in behördlichen Angelegenheiten, ausgenommen bei Wahlen, ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Eine geheime Abstimmung ist mit Stimmzetteln vorzunehmen.

(45) Die Gemeindevertreter haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

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