§ 41a Oö. GDG 2002 § 41a

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann im Zusammenhangbei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit einer Änderung der OrganisationVollendung des Dienstes744. Lebensmonats, mit seiner (ihrer) Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit vorliegt. Mit Zustimmung des Beamten (der Beamtin) kann die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit auch unterschritten werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

1. a)

den 744. Lebensmonat vollendet hat oder

b)

den 720. Lebensmonat vollendet und der Ruhestandsversetzung schriftlich und unwiderruflich zugestimmt hat,

2.

die für den Anspruch auf den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit aufweist und

3.

nicht auf einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz verwendet werden kann.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 143/2005)

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.02.2006 bis 30.11.2011

(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann im Zusammenhangbei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit einer Änderung der OrganisationVollendung des Dienstes744. Lebensmonats, mit seiner (ihrer) Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er (sie) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit vorliegt. Mit Zustimmung des Beamten (der Beamtin) kann die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit auch unterschritten werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

1. a)

den 744. Lebensmonat vollendet hat oder

b)

den 720. Lebensmonat vollendet und der Ruhestandsversetzung schriftlich und unwiderruflich zugestimmt hat,

2.

die für den Anspruch auf den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit aufweist und

3.

nicht auf einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz verwendet werden kann.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 143/2005)

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