§ 57 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Wahl des Gemeindevorstandes kann von jedem hiebei Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach ihrer Durchführung wegen unrichtiger Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, bei der für Gemeindewahlen zuständigen Bezirkswahlbehörde schriftlich angefochten werden.

(2) Gegen die Entscheidungden Bescheid der Bezirkswahlbehörde steht binnen zwei Wochen nach ihrer Zustellung die Berufung offen, die bei der Bezirkswahlbehörde einzubringen ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.

(3*) Über die Berufung hat die für Gemeindewahlen zuständige Landeswahlbehörde in oberster Instanz zu entscheiden.Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.1965 bis 31.12.2013

(1) Die Wahl des Gemeindevorstandes kann von jedem hiebei Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach ihrer Durchführung wegen unrichtiger Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, bei der für Gemeindewahlen zuständigen Bezirkswahlbehörde schriftlich angefochten werden.

(2) Gegen die Entscheidungden Bescheid der Bezirkswahlbehörde steht binnen zwei Wochen nach ihrer Zustellung die Berufung offen, die bei der Bezirkswahlbehörde einzubringen ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.

(3*) Über die Berufung hat die für Gemeindewahlen zuständige Landeswahlbehörde in oberster Instanz zu entscheiden.Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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