§ 72 GG (weggefallen)

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2019 bis 31.12.9999
(1) Das gesamte unbewegliche und bewegliche Vermögen der Gemeinde, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind durch den Bürgermeister laufend zu erfassen und in Übersicht zu halten§ 72 GG seit 13.02.2019 weggefallen.

(2) Im Vermögensnachweis sind alle Vermögensbestände und Verbindlichkeiten angemessen zu bewerten.

(3) Die Landesregierung hat im Bedarfsfalle durch Verordnung Bestimmungen über eine einheitliche Form des Vermögensnachweises und Richtlinien über die Bewertung zu erlassen.

Stand vor dem 13.02.2019

In Kraft vom 31.12.1965 bis 13.02.2019
(1) Das gesamte unbewegliche und bewegliche Vermögen der Gemeinde, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind durch den Bürgermeister laufend zu erfassen und in Übersicht zu halten§ 72 GG seit 13.02.2019 weggefallen.

(2) Im Vermögensnachweis sind alle Vermögensbestände und Verbindlichkeiten angemessen zu bewerten.

(3) Die Landesregierung hat im Bedarfsfalle durch Verordnung Bestimmungen über eine einheitliche Form des Vermögensnachweises und Richtlinien über die Bewertung zu erlassen.

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