§ 74 GG

Gemeindegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Voranschlag ist der Landesregierung ehestensohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung kann binnen sechs Wochen nach Einlangen des Voranschlages Einwendungen gegen den Voranschlag erheben, wenn dieser die Voraussetzungen des § 73 nicht erfüllt.

(2) Erhebt die Landesregierung innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 Einwendungen, hat die Gemeindevertretung darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen zu beschließenentscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012

Stand vor dem 19.01.2012

In Kraft vom 31.12.1965 bis 19.01.2012

(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Voranschlag ist der Landesregierung ehestensohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung kann binnen sechs Wochen nach Einlangen des Voranschlages Einwendungen gegen den Voranschlag erheben, wenn dieser die Voraussetzungen des § 73 nicht erfüllt.

(2) Erhebt die Landesregierung innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 Einwendungen, hat die Gemeindevertretung darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen zu beschließenentscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten