§ 76 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Ergeben sich im Laufe des Haushaltsjahres unaufschiebbare AusgabenMittelverwendungen, die in dem betreffenden Voranschlagsansatz keine Bedeckung finden (überplanmäßige AusgabenMittelverwendungen), so kann der Gemeindevorstand beschließen, dass der Voranschlagsansatz bis zu 20 % des Ansatzes, höchstens aber bis zu 1 % der Finanzkraft, überschritten werden darf. Diese Ausgabenüberschreitungüberplanmäßige Mittelverwendung ist nur zulässig, wenn Bedeckung durch Einsparung bei anderen VoranschlagsstellenVoranschlagsansätzen oder durch nicht für andere Zwecke gebundene Mehreinnahmenhöhere Mittelaufbringungen gegeben ist. Die Aufnahme von Fremdmitteln gehört nicht zu den Mehreinnahmenhöheren Mittelaufbringungen.

(2) Die Gemeindevertretung kann den Gemeindevorstand ermächtigen, die Voranschlagsansätze unter den Voraussetzungen des Abs. 1 um bestimmte Beträge oder um Hundertsätze zu überschreiten, höchstens aber bis zu 1 % der Finanzkraft.

(3) Der Gemeindevorstand kann den Bürgermeister ermächtigen, die Voranschlagsansätze unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder einer Ermächtigung nach Abs. 2 bis zu 0,1 % der Finanzkraft zu überschreiten. Beträgt 0,1 % der Finanzkraft weniger als 2.000 Euro, ist der Betrag von 2.000 Euro, beträgt sie mehr als 8.000 Euro, ist der Betrag von 8.000 Euro maßgeblich. Überschreitungen nach diesem Absatz sind auf Überschreitungen nach den Abs. 1 und 2 anzurechnen.

(4) Die Überschreitung von Voranschlagsansätzen bedarf keines Beschlusses nach den Abs. 1 bis 3, solange die Summe der Voranschlagsansätze innerhalb allfälliger Deckungsklassen nicht überschritten wird.

(5) Ergibt sich im Laufe des Haushaltsjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandeseiner Mittelverwendung, für dendie im Voranschlag kein Ansatz vorgesehen ist (außerplanmäßige AusgabenMittelverwendungen), so ist ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, wenn die AusgabenMittelverwendungen im Einzelfall 0,5 % der Finanzkraft, mindestens aber den Betrag von 4.000 Euro übersteigenübersteigt oder eine Bedeckung im Sinne des Abs. 1 nicht gegeben ist. Für überplanmäßige AusgabenMittelverwendungen ist ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, wenn eine Bedeckung im Sinne des Abs. 1 nicht gegeben ist.

(6) Für den Nachtragsvoranschlag sind die Bestimmungen der §§ 73 und 74 sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 4/2012, 15/2019

Stand vor dem 13.02.2019

In Kraft vom 20.01.2012 bis 13.02.2019

(1) Ergeben sich im Laufe des Haushaltsjahres unaufschiebbare AusgabenMittelverwendungen, die in dem betreffenden Voranschlagsansatz keine Bedeckung finden (überplanmäßige AusgabenMittelverwendungen), so kann der Gemeindevorstand beschließen, dass der Voranschlagsansatz bis zu 20 % des Ansatzes, höchstens aber bis zu 1 % der Finanzkraft, überschritten werden darf. Diese Ausgabenüberschreitungüberplanmäßige Mittelverwendung ist nur zulässig, wenn Bedeckung durch Einsparung bei anderen VoranschlagsstellenVoranschlagsansätzen oder durch nicht für andere Zwecke gebundene Mehreinnahmenhöhere Mittelaufbringungen gegeben ist. Die Aufnahme von Fremdmitteln gehört nicht zu den Mehreinnahmenhöheren Mittelaufbringungen.

(2) Die Gemeindevertretung kann den Gemeindevorstand ermächtigen, die Voranschlagsansätze unter den Voraussetzungen des Abs. 1 um bestimmte Beträge oder um Hundertsätze zu überschreiten, höchstens aber bis zu 1 % der Finanzkraft.

(3) Der Gemeindevorstand kann den Bürgermeister ermächtigen, die Voranschlagsansätze unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder einer Ermächtigung nach Abs. 2 bis zu 0,1 % der Finanzkraft zu überschreiten. Beträgt 0,1 % der Finanzkraft weniger als 2.000 Euro, ist der Betrag von 2.000 Euro, beträgt sie mehr als 8.000 Euro, ist der Betrag von 8.000 Euro maßgeblich. Überschreitungen nach diesem Absatz sind auf Überschreitungen nach den Abs. 1 und 2 anzurechnen.

(4) Die Überschreitung von Voranschlagsansätzen bedarf keines Beschlusses nach den Abs. 1 bis 3, solange die Summe der Voranschlagsansätze innerhalb allfälliger Deckungsklassen nicht überschritten wird.

(5) Ergibt sich im Laufe des Haushaltsjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandeseiner Mittelverwendung, für dendie im Voranschlag kein Ansatz vorgesehen ist (außerplanmäßige AusgabenMittelverwendungen), so ist ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, wenn die AusgabenMittelverwendungen im Einzelfall 0,5 % der Finanzkraft, mindestens aber den Betrag von 4.000 Euro übersteigenübersteigt oder eine Bedeckung im Sinne des Abs. 1 nicht gegeben ist. Für überplanmäßige AusgabenMittelverwendungen ist ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, wenn eine Bedeckung im Sinne des Abs. 1 nicht gegeben ist.

(6) Für den Nachtragsvoranschlag sind die Bestimmungen der §§ 73 und 74 sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 4/2012, 15/2019

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