§ 49 Oö. GDG 2002 § 49

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte (Die Beamtin) darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn (sie) nicht

1.

innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarkommission die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2.

innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Geschäftsstelle der Disziplinarbehörden vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 59 Abs. 1 zweiter Satz), so verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

Sind von der Geschäftsstelle der Disziplinarkommission vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 59 Abs. 1 zweiter Satz), so verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate. (Anm.: LGBl.Nr. 13/2006, 90/2013)

(2) Drei Jahre nach der an den (die) beschuldigte(n) Beamten (Beamtin) erfolgten Zustellung der Mitteilung gemäß § 59 Abs. 2, dass gegen ihn (sie) ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt

1.

für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO, eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof einschließlich der Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft oder eines Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,

2.

für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen dieser Mitteilung bei ihr und,

3.

für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige oder Kenntniserlangung von einer bei der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bereits eingelangten Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a)

über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO, des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,

b)

des Staatsanwaltsder Staatsanwaltschaft über die ZurücklegungEinstellung des Verfahrens oder des (vorläufigen) Rücktritts von der AnzeigeVerfolgung oder

c)

des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen der Mitteilung bei ihr.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(5) Abweichend von Abs. 1 Z 2 verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.12.2013

(1) Der Beamte (Die Beamtin) darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn (sie) nicht

1.

innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarkommission die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2.

innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Geschäftsstelle der Disziplinarbehörden vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 59 Abs. 1 zweiter Satz), so verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

Sind von der Geschäftsstelle der Disziplinarkommission vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 59 Abs. 1 zweiter Satz), so verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate. (Anm.: LGBl.Nr. 13/2006, 90/2013)

(2) Drei Jahre nach der an den (die) beschuldigte(n) Beamten (Beamtin) erfolgten Zustellung der Mitteilung gemäß § 59 Abs. 2, dass gegen ihn (sie) ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt

1.

für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO, eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof einschließlich der Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft oder eines Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,

2.

für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen dieser Mitteilung bei ihr und,

3.

für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige oder Kenntniserlangung von einer bei der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bereits eingelangten Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a)

über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO, des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,

b)

des Staatsanwaltsder Staatsanwaltschaft über die ZurücklegungEinstellung des Verfahrens oder des (vorläufigen) Rücktritts von der AnzeigeVerfolgung oder

c)

des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

beim (bei der) Bürgermeister(in), oder wenn die Disziplinarkommission die Strafanzeige erstattet hat, mit dem Einlangen der Mitteilung bei ihr.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(5) Abweichend von Abs. 1 Z 2 verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4. (Anm.: LGBl. Nr. 13/2006)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten