§ 78 GG

Gemeindegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist jedem Gemeindevertreter rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vor der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung, zuzustellen;die Zustellung mit E-Mail oder einer anderen technisch möglichen Form, insbesondere durch Bereitstellung zum elektronischen Abruf, ist zulässig, wenn der Gemeindevertreter schriftlich zustimmt. Die Gemeindevertretung hat den Rechnungsabschluss innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen;innerhalb derselben Frist ist der beschlossene Rechnungsabschluss der Landesregierung vom Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Rechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt in Form des Detailnachweises auf Kontenebene, die Nettovermögensveränderungsrechnung, den Nachweis über Investitionsvorhaben und deren Finanzierung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise zu umfassen. Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung sind in der Gliederung des Voranschlags darzustellen. Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Sonderposten betreffend erhaltene Investitionszuschüsse, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt haben der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets zu entsprechen und die internen Vergütungen zu enthalten. Die Nettovermögensveränderungsrechnung hat die Änderungen des Nettovermögens des abgelaufenen Haushaltsjahres im Verhältnis zum vorangegangenen Haushaltsjahr darzustellen. Ferner sind der Stand des Vermögens und der Schulden bei Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen. Alle Haftungen aus dem Verantwortungsbereich der Gemeinde sind übersichtlich aufzulisten, wobei zu jeder Haftung insbesondere der Haftungsrahmen, der Ausnützungsstand, die zur Beurteilung der Einhaltung der Haftungsobergrenze notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 15/2019, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 14.02.2019 bis 30.06.2022
(1) Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist jedem Gemeindevertreter rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vor der Beschlussfassung in der Gemeindevertretung, zuzustellen;die Zustellung mit E-Mail oder einer anderen technisch möglichen Form, insbesondere durch Bereitstellung zum elektronischen Abruf, ist zulässig, wenn der Gemeindevertreter schriftlich zustimmt. Die Gemeindevertretung hat den Rechnungsabschluss innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen;innerhalb derselben Frist ist der beschlossene Rechnungsabschluss der Landesregierung vom Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Rechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt in Form des Detailnachweises auf Kontenebene, die Nettovermögensveränderungsrechnung, den Nachweis über Investitionsvorhaben und deren Finanzierung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise zu umfassen. Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung sind in der Gliederung des Voranschlags darzustellen. Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Sonderposten betreffend erhaltene Investitionszuschüsse, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt haben der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets zu entsprechen und die internen Vergütungen zu enthalten. Die Nettovermögensveränderungsrechnung hat die Änderungen des Nettovermögens des abgelaufenen Haushaltsjahres im Verhältnis zum vorangegangenen Haushaltsjahr darzustellen. Ferner sind der Stand des Vermögens und der Schulden bei Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen. Alle Haftungen aus dem Verantwortungsbereich der Gemeinde sind übersichtlich aufzulisten, wobei zu jeder Haftung insbesondere der Haftungsrahmen, der Ausnützungsstand, die zur Beurteilung der Einhaltung der Haftungsobergrenze notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 15/2019, 4/2022

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten