§ 81 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 81*)
Allgemeines

(1) Das Land hat die staatlicheDie Aufsicht des Landes über die Gemeinde dahin auszuüben, dass diese bei BesorgungGemeinden im Sinne des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen des Landes nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfülltArt. 119a B-VG ist nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes wahrzunehmen.

(2) Soweit in diesem Hauptstück von Angelegenheiten der Gemeinde die Rede ist, sind darunter jene zu verstehen, die von der Gemeinde als selbständigem Wirtschaftskörper besorgt werden, und jene, die dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung zugehören.

(3) Wenn von der Gemeinde Maßnahmen rechtswidrig gesetzt oder unterlassen werden, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstückes Abhilfe zu schaffen.

(4) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht außer im Fall des § 91 niemandem ein Rechtsanspruch zu.

(5) Bei Ausübung der Aufsicht sind erworbene Rechte Dritter insoweit zu schonen, als hiedurch die Erreichung des Aufsichtszieles gemäß Abs. 1 noch gewährleistet erscheint.

(6) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, zu den Sitzungen der Gemeindevertretung einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
§ 81*)
Allgemeines

(1) Das Land hat die staatlicheDie Aufsicht des Landes über die Gemeinde dahin auszuüben, dass diese bei BesorgungGemeinden im Sinne des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen des Landes nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfülltArt. 119a B-VG ist nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes wahrzunehmen.

(2) Soweit in diesem Hauptstück von Angelegenheiten der Gemeinde die Rede ist, sind darunter jene zu verstehen, die von der Gemeinde als selbständigem Wirtschaftskörper besorgt werden, und jene, die dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung zugehören.

(3) Wenn von der Gemeinde Maßnahmen rechtswidrig gesetzt oder unterlassen werden, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstückes Abhilfe zu schaffen.

(4) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht außer im Fall des § 91 niemandem ein Rechtsanspruch zu.

(5) Bei Ausübung der Aufsicht sind erworbene Rechte Dritter insoweit zu schonen, als hiedurch die Erreichung des Aufsichtszieles gemäß Abs. 1 noch gewährleistet erscheint.

(6) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, zu den Sitzungen der Gemeindevertretung einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018

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