§ 83 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1*) Weraufgehoben durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen dagegen Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser. Jeder Bescheid eines Gemeindeorganes, gegen den eine Vorstellung zulässig ist, hat eine Vorstellungsbelehrung zu enthalten.LGBl.Nr. 44/2013

(2) Die Vorstellung ist schriftlich oder telegrafisch beim Gemeindeamt oder bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Wird die Vorstellung beim Gemeindeamt eingebracht, so ist sie ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Einlangen, unter Anschluss der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde mit einer Gegenäußerung vorzulegen.

(3) Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde hat jedoch auf Antrag des Einschreiters die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Einschreiter ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Vorstellung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden.

(4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind allen Parteien zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Gemeindeorgan, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat, den Vollzug aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.

(5) Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Gemeinde nicht gehindert, von den ihr gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Bescheide Gebrauch zu machen.

(6) Unzulässige oder verspätet eingebrachte Vorstellungen sind von der Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.

(7) Wenn durch den Bescheid Rechte des Einschreiters verletzt wurden, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuverweisen. Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.1965 bis 31.12.2013

(1*) Weraufgehoben durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen dagegen Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser. Jeder Bescheid eines Gemeindeorganes, gegen den eine Vorstellung zulässig ist, hat eine Vorstellungsbelehrung zu enthalten.LGBl.Nr. 44/2013

(2) Die Vorstellung ist schriftlich oder telegrafisch beim Gemeindeamt oder bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Wird die Vorstellung beim Gemeindeamt eingebracht, so ist sie ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Einlangen, unter Anschluss der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde mit einer Gegenäußerung vorzulegen.

(3) Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde hat jedoch auf Antrag des Einschreiters die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Einschreiter ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Vorstellung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden.

(4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind allen Parteien zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Gemeindeorgan, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat, den Vollzug aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.

(5) Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Gemeinde nicht gehindert, von den ihr gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Bescheide Gebrauch zu machen.

(6) Unzulässige oder verspätet eingebrachte Vorstellungen sind von der Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.

(7) Wenn durch den Bescheid Rechte des Einschreiters verletzt wurden, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuverweisen. Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

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