§ 93 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die Vereinbarung den folgenden Absätzen entspricht und die Bildung des Gemeindeverbandes

a)

im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,

b)

im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.

(2) Die Vereinbarung hat die erforderlichen Regelungen zu enthalten über

a)

die Bildung des Gemeindeverbandes (beteiligte Gemeinden, Aufgaben, Name, Sitz),

b)

die Organisation des Gemeindeverbandes (Organe und deren Zuständigkeiten, Sitz- und Stimmrecht, Geschäftsführung, Wirtschaftsführung, Deckung des Aufwandes),

c)

den Beitritt und den Austritt von Gemeinden,

d)

die Haftung der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden untereinander für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes,

e)

die Auflösung des Gemeindeverbandes.

(3) Als Organe des Gemeindeverbandes sind eine Verbandsversammlung, ein Verbandsvorstand und ein Verbandsobmann vorzusehen. Die Verbandsversammlung muss aus gewählten Gemeindevertretern oder Ersatzmitgliedern von Gemeindevertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden bestehen. Der Verbandsvorstand ist aus der Mitte der Mitglieder der Verbandsversammlung zu wählen. Bei der Wahl des Verbandsobmannes und des Verbandsvorstandes sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn es aufgrund der Art oder des Umfanges der Aufgaben oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich ist.

(4) Jede verbandsangehörige Gemeinde muss in der Verbandsversammlung mit mindestens einer Stimme vertreten sein.

(5) Der Verbandsversammlung müssen jedenfalls zugewiesen werden:

a)

die Wahl der Organe;

b)

Beschlüsse über den Beitritt oder Austritt einer Gemeinde sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes;

c)

Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss;

d)

die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes.

(6) Dem Verbandsobmann müssen jedenfalls zugewiesen werden:

a)

die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;

b)

die Durchführung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefassten Beschlüsse;

c)

die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten;

d)

die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes als deren Vorstand.

(7) Die Beschlüsse in Angelegenheiten des Abs. 5 lit. b bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(8) Die Verbandsversammlung hat den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden jährlich über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung des Gemeindeverbandes Bericht zu erstatten. Darüber hinaus haben die Mitglieder der Verbandsversammlung auf Verlangen der sie entsendenden Gemeindevertretung über jede Angelegenheit des Gemeindeverbandes Auskunft zu erteilen, soweit ihnen dies aufgrund ihrer Tätigkeit möglich ist.

(9) Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die vom Gemeindeverband eingegangenen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Untereinander haften sie entsprechend dem in der Vereinbarung bestimmten Verhältnis.

(10) Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist sein Vermögen zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Verbandsvermögens beigetragen haben; dies gilt auch beim Ausscheiden einer Gemeinde.

(11) Die Landesregierung hat mit Verordnung in Anlehnung an die Bestimmungen des IV. und V. Hauptstückes die erforderlichen näheren Bestimmungen zu erlassen. Für die Kundmachung von Verordnungen des Gemeindeverbandes gelten die §§ 32 bis 32c sinngemäß, soweit in der Verordnung der Landesregierung nichts anderes bestimmt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 94/2012, 34/2018, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.06.2023
(1) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die Vereinbarung den folgenden Absätzen entspricht und die Bildung des Gemeindeverbandes

a)

im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,

b)

im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.

(2) Die Vereinbarung hat die erforderlichen Regelungen zu enthalten über

a)

die Bildung des Gemeindeverbandes (beteiligte Gemeinden, Aufgaben, Name, Sitz),

b)

die Organisation des Gemeindeverbandes (Organe und deren Zuständigkeiten, Sitz- und Stimmrecht, Geschäftsführung, Wirtschaftsführung, Deckung des Aufwandes),

c)

den Beitritt und den Austritt von Gemeinden,

d)

die Haftung der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden untereinander für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes,

e)

die Auflösung des Gemeindeverbandes.

(3) Als Organe des Gemeindeverbandes sind eine Verbandsversammlung, ein Verbandsvorstand und ein Verbandsobmann vorzusehen. Die Verbandsversammlung muss aus gewählten Gemeindevertretern oder Ersatzmitgliedern von Gemeindevertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden bestehen. Der Verbandsvorstand ist aus der Mitte der Mitglieder der Verbandsversammlung zu wählen. Bei der Wahl des Verbandsobmannes und des Verbandsvorstandes sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn es aufgrund der Art oder des Umfanges der Aufgaben oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich ist.

(4) Jede verbandsangehörige Gemeinde muss in der Verbandsversammlung mit mindestens einer Stimme vertreten sein.

(5) Der Verbandsversammlung müssen jedenfalls zugewiesen werden:

a)

die Wahl der Organe;

b)

Beschlüsse über den Beitritt oder Austritt einer Gemeinde sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes;

c)

Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss;

d)

die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes.

(6) Dem Verbandsobmann müssen jedenfalls zugewiesen werden:

a)

die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;

b)

die Durchführung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefassten Beschlüsse;

c)

die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten;

d)

die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes als deren Vorstand.

(7) Die Beschlüsse in Angelegenheiten des Abs. 5 lit. b bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(8) Die Verbandsversammlung hat den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden jährlich über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung des Gemeindeverbandes Bericht zu erstatten. Darüber hinaus haben die Mitglieder der Verbandsversammlung auf Verlangen der sie entsendenden Gemeindevertretung über jede Angelegenheit des Gemeindeverbandes Auskunft zu erteilen, soweit ihnen dies aufgrund ihrer Tätigkeit möglich ist.

(9) Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die vom Gemeindeverband eingegangenen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Untereinander haften sie entsprechend dem in der Vereinbarung bestimmten Verhältnis.

(10) Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist sein Vermögen zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Verbandsvermögens beigetragen haben; dies gilt auch beim Ausscheiden einer Gemeinde.

(11) Die Landesregierung hat mit Verordnung in Anlehnung an die Bestimmungen des IV. und V. Hauptstückes die erforderlichen näheren Bestimmungen zu erlassen. Für die Kundmachung von Verordnungen des Gemeindeverbandes gelten die §§ 32 bis 32c sinngemäß, soweit in der Verordnung der Landesregierung nichts anderes bestimmt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 94/2012, 34/2018, 4/2022

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