§ 97 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Gemeinden können zum Zwecke der sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung ihrer Angelegenheiten untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich abschließen.

(2) Insbesondere können sie die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Die Vereinbarung hat unter anderem Bestimmungen zu enthalten über den Sitz, die Bezeichnung und Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung am Aufwand sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft. Die Selbständigkeit der Gemeinden, ihre Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Verwaltungsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit. Sie handeln im Namen der Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen.

(3) Vereinbarungen nach Abs. 1 und 2 sind von den beteiligten Gemeinden entsprechend den für Verordnungen geltenden Vorschriften kundzumachen (§ 32)die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen und unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Über Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.

(5) Die Möglichkeit zum Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 94/2012, 34/2018, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.06.2022
(1) Gemeinden können zum Zwecke der sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung ihrer Angelegenheiten untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich abschließen.

(2) Insbesondere können sie die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Die Vereinbarung hat unter anderem Bestimmungen zu enthalten über den Sitz, die Bezeichnung und Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung am Aufwand sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft. Die Selbständigkeit der Gemeinden, ihre Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Verwaltungsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit. Sie handeln im Namen der Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen.

(3) Vereinbarungen nach Abs. 1 und 2 sind von den beteiligten Gemeinden entsprechend den für Verordnungen geltenden Vorschriften kundzumachen (§ 32)die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen und unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Über Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.

(5) Die Möglichkeit zum Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 94/2012, 34/2018, 4/2022

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