§ 70 Oö. GDG 2002 § 70

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Erkenntnisses der Disziplinarkommission dem (der) Bürgermeister(in) zuzustellen, der (die) den Vollzug zu veranlassen hat, sofern die verhängte Disziplinarstrafe nicht bedingt nachgesehen wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Geldstrafen und Geldbußen sind hereinzubringen:

1.

beim Beamten (bei der Beamtin) des Dienststands durch Abzug vom Monatsgehalt und

2.

beim Beamten (bei der Beamtin) des Ruhestands durch Abzug vom Ruhebezug.

(3) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission kann auf Antrag des (der) Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten (der Beamtin) Bedacht zu nehmen. Gegen die Entscheidung ist keine Berufung zulässig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, LGBl.Nr. 90/201395/2017)

(4) Im Fall des Todes des Beamten (der Beamtin) oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2018

(1) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Erkenntnisses der Disziplinarkommission dem (der) Bürgermeister(in) zuzustellen, der (die) den Vollzug zu veranlassen hat, sofern die verhängte Disziplinarstrafe nicht bedingt nachgesehen wurde. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Geldstrafen und Geldbußen sind hereinzubringen:

1.

beim Beamten (bei der Beamtin) des Dienststands durch Abzug vom Monatsgehalt und

2.

beim Beamten (bei der Beamtin) des Ruhestands durch Abzug vom Ruhebezug.

(3) Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission kann auf Antrag des (der) Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten (der Beamtin) Bedacht zu nehmen. Gegen die Entscheidung ist keine Berufung zulässig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, LGBl.Nr. 90/201395/2017)

(4) Im Fall des Todes des Beamten (der Beamtin) oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten