§ 74 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 74

Ziel und Arten der Dienstausbildung und der Fortbildung

(1) Ziel der Dienstausbildung und der Fortbildung ist die Vermittlung, Erweiterung und Vertiefung der zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen, um die Bediensteten dadurch in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu fördern und zu begleiten.

(2) Die Bediensteten müssen die Dienstausbildung in dem ihrer jeweiligen Verwendung entsprechenden Ausmaß ablegen, sofern für diese Verwendung in der Ausbildungsverordnung eine Dienstausbildung vorgesehen ist. Die Dienstausbildung umfasst folgende Module:

1.

Modul 1: Einführung;

2.

Modul 2: Allgemeine Ausbildung;

3. Modul 3: Fachausbildung;

3.

Entfallen

4.

Modul 4: Ausbildung für Führungskräfte.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, haben die Bediensteten an Maßnahmen der Fortbildung teilzunehmen. Die Fortbildung orientiert sich an den derzeitigen und künftigen Aufgaben der Bediensteten und umfasst folgende Bereiche:

1.

Fachliche Fortbildung: Diese hat zum Ziel, Kenntnisse und Fähigkeiten von Bediensteten für bestimmte Aufgaben zu erweitern und zu vertiefen;

2.

Fortbildung im persönlichen Bereich: Diese hat zum Ziel, die Persönlichkeitsentwicklung im Hinblick auf die derzeitigen und künftigen Anforderungen des Arbeitsplatzes zu fördern;

3.

Fortbildung für Führungskräfte: Diese hat zum Ziel, Führungskräfte in der Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben zu unterstützen.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.07.2021
§ 74

Ziel und Arten der Dienstausbildung und der Fortbildung

(1) Ziel der Dienstausbildung und der Fortbildung ist die Vermittlung, Erweiterung und Vertiefung der zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen, um die Bediensteten dadurch in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu fördern und zu begleiten.

(2) Die Bediensteten müssen die Dienstausbildung in dem ihrer jeweiligen Verwendung entsprechenden Ausmaß ablegen, sofern für diese Verwendung in der Ausbildungsverordnung eine Dienstausbildung vorgesehen ist. Die Dienstausbildung umfasst folgende Module:

1.

Modul 1: Einführung;

2.

Modul 2: Allgemeine Ausbildung;

3. Modul 3: Fachausbildung;

3.

Entfallen

4.

Modul 4: Ausbildung für Führungskräfte.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, haben die Bediensteten an Maßnahmen der Fortbildung teilzunehmen. Die Fortbildung orientiert sich an den derzeitigen und künftigen Aufgaben der Bediensteten und umfasst folgende Bereiche:

1.

Fachliche Fortbildung: Diese hat zum Ziel, Kenntnisse und Fähigkeiten von Bediensteten für bestimmte Aufgaben zu erweitern und zu vertiefen;

2.

Fortbildung im persönlichen Bereich: Diese hat zum Ziel, die Persönlichkeitsentwicklung im Hinblick auf die derzeitigen und künftigen Anforderungen des Arbeitsplatzes zu fördern;

3.

Fortbildung für Führungskräfte: Diese hat zum Ziel, Führungskräfte in der Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben zu unterstützen.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

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