§ 79 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

§ 79

Prüfungsverfahren

(1) Dienstprüfungen bestehen aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung ist vor der mündlichen Prüfung abzuhalten.

(2) Das Thema der schriftlichen Prüfung ist den Rechtsgebieten zu entnehmen, auf die sich die Prüfung erstreckt. Es ist darauf zu achten, dass die Aufgaben bei entsprechender Fähigkeit des Kandidaten längstens innerhalb von vier Stunden bewältigt werden können und dass die den einzelnen Kandidat(inn)en gestellten Aufgaben nach Schwierigkeit und Umfang annähernd gleichwertig sind.

(3) Die mündliche Prüfung kann mit mehreren Kandidaten gleichzeitig vorgenommen werden und darf insgesamt drei Stunden, für den (die) einzelnen Kandidat(inn)en aber eine Stunde nicht übersteigen. Sie hat sich auf die gewissenhafte Feststellung der Kenntnisse des Kandidaten (der Kandidatin) in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu erstrecken. Der (Die) Kandidat(in) kann auch über die von ihm (ihr) gelieferte schriftliche Ausarbeitung geprüft werden, damit sich die Kommission von der Gründlichkeit, Richtigkeit und Selbständigkeit seiner (ihrer) Beurteilung des Gegenstandes überzeugen kann.

(4) Der Prüfungsstoff ist auf die Mitglieder der Prüfungskommission annähernd gleichmäßig aufzuteilen. Der (Die) Vorsitzende der Kommission hat das Recht, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststands als Zuhörer zugelassen.

(5) Über jede mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu führen.

(6) Bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung kann der (die) Prüfungswerber(in) seinen (ihren) Rücktritt von der Prüfung erklären. In diesem Fall kann er (sie) frühestens zum nächsten Termin zur Prüfung zugelassen werden.

(7) Ist ein(e) Prüfungswerber(in) aus einem wichtigen Grund außerstande, zur festgesetzten Zeit zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat der (die) Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerber(in)s die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten.

(8) Ist ein(e) Prüfungswerber(in) ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zur schriftlichen Dienstprüfung oder mündlichen PrüfungFachprüfung nicht erschienen, gilt diesdie Prüfung als Rücktritt von der Prüfungnicht bestanden.

(92) Bei der Durchführung der Prüfungvon Prüfungen ist auf dieeine in der Person des Prüfungswerbers (der Prüfungswerberin) Prüfungswerbers(-werberin) gelegenen Behinderungengelegene Behinderung soweit Rücksicht zu nehmen, wieals dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist.

(3) Gemeinde(Verbands)bedienstete des Dienststands sind als Zuhörer zur mündlichen Fachprüfung zugelassen.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2005

§ 79

Prüfungsverfahren

(1) Dienstprüfungen bestehen aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung ist vor der mündlichen Prüfung abzuhalten.

(2) Das Thema der schriftlichen Prüfung ist den Rechtsgebieten zu entnehmen, auf die sich die Prüfung erstreckt. Es ist darauf zu achten, dass die Aufgaben bei entsprechender Fähigkeit des Kandidaten längstens innerhalb von vier Stunden bewältigt werden können und dass die den einzelnen Kandidat(inn)en gestellten Aufgaben nach Schwierigkeit und Umfang annähernd gleichwertig sind.

(3) Die mündliche Prüfung kann mit mehreren Kandidaten gleichzeitig vorgenommen werden und darf insgesamt drei Stunden, für den (die) einzelnen Kandidat(inn)en aber eine Stunde nicht übersteigen. Sie hat sich auf die gewissenhafte Feststellung der Kenntnisse des Kandidaten (der Kandidatin) in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu erstrecken. Der (Die) Kandidat(in) kann auch über die von ihm (ihr) gelieferte schriftliche Ausarbeitung geprüft werden, damit sich die Kommission von der Gründlichkeit, Richtigkeit und Selbständigkeit seiner (ihrer) Beurteilung des Gegenstandes überzeugen kann.

(4) Der Prüfungsstoff ist auf die Mitglieder der Prüfungskommission annähernd gleichmäßig aufzuteilen. Der (Die) Vorsitzende der Kommission hat das Recht, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststands als Zuhörer zugelassen.

(5) Über jede mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu führen.

(6) Bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung kann der (die) Prüfungswerber(in) seinen (ihren) Rücktritt von der Prüfung erklären. In diesem Fall kann er (sie) frühestens zum nächsten Termin zur Prüfung zugelassen werden.

(7) Ist ein(e) Prüfungswerber(in) aus einem wichtigen Grund außerstande, zur festgesetzten Zeit zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat der (die) Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerber(in)s die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten.

(8) Ist ein(e) Prüfungswerber(in) ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zur schriftlichen Dienstprüfung oder mündlichen PrüfungFachprüfung nicht erschienen, gilt diesdie Prüfung als Rücktritt von der Prüfungnicht bestanden.

(92) Bei der Durchführung der Prüfungvon Prüfungen ist auf dieeine in der Person des Prüfungswerbers (der Prüfungswerberin) Prüfungswerbers(-werberin) gelegenen Behinderungengelegene Behinderung soweit Rücksicht zu nehmen, wieals dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist.

(3) Gemeinde(Verbands)bedienstete des Dienststands sind als Zuhörer zur mündlichen Fachprüfung zugelassen.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

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