§ 80a Oö. GDG 2002 § 80a

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeindevorstand kann entscheiden, dass Bedienstete bestimmte Module oder Teile davon bei anderen Einrichtungen ablegen können, wenn dies den Erfordernissen der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz entspricht. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 73/2008)

(2) Hat der (die) Bedienstete bei einer anderen Einrichtung eine Ausbildung oder eine vom Abs. 1 nicht erfasste Dienstausbildung erfolgreich abgelegt, mit der zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz nachgewiesen werden, hat der Gemeindevorstand mit Genehmigung der Landesregierung auf Antrag des (der) Bediensteten festzustellen, dass die Dienstausbildung oder ein Modul oder ein entsprechender Teil eines Moduls als erfolgreich abgelegt gilt. § 29 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 54/2005, 2/2011)

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.2010

(1) Der Gemeindevorstand kann entscheiden, dass Bedienstete bestimmte Module oder Teile davon bei anderen Einrichtungen ablegen können, wenn dies den Erfordernissen der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz entspricht. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 73/2008)

(2) Hat der (die) Bedienstete bei einer anderen Einrichtung eine Ausbildung oder eine vom Abs. 1 nicht erfasste Dienstausbildung erfolgreich abgelegt, mit der zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz nachgewiesen werden, hat der Gemeindevorstand mit Genehmigung der Landesregierung auf Antrag des (der) Bediensteten festzustellen, dass die Dienstausbildung oder ein Modul oder ein entsprechender Teil eines Moduls als erfolgreich abgelegt gilt. § 29 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 54/2005, 2/2011)

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