§ 80b Oö. GDG 2002 § 80b

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Bei Optionen gemäß § 165a Oö. GBG 2001 bis zum 1. Jänner 2011 gelten im Fall von Dienstprüfungen, die vor dem 1. Juli 2005 erfolgreich abgelegt wurden, Modul 2 und Modul 3 als erfolgreich abgelegt. Bedienstete, die gemäß § 165a Oö. GBG 2001 nach dem 30. Juni 2005 optieren, sind verpflichtet, die Dienstausbildung nach Maßgabe der Ausbildungsverordnung – ausgenommen Modul 1 – zu absolvieren. Die Frist zur Ablegung von Modul 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Option zu laufen. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

(2) Im Fall von Dienstprüfungen, die vor dem 1. Juli 2005 erfolgreich abgelegt wurden, gelten Modul 2 und Modul 3 als erfolgreich abgelegt. Erfolgt nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes gleichzeitig mit der Option oder später eine Verwendungsänderung, ist Modul 3 innerhalb von 24 Monaten ab Beginn der neuen Verwendung abzulegen, sofern in der Ausbildungsverordnung für die neue Verwendung Modul 3 vorgeschrieben ist.

(3) Für die Fälle des Abs. 1 und 2 gilt § 80 sinngemäß.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 54/2005)

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2010

(1) Bei Optionen gemäß § 165a Oö. GBG 2001 bis zum 1. Jänner 2011 gelten im Fall von Dienstprüfungen, die vor dem 1. Juli 2005 erfolgreich abgelegt wurden, Modul 2 und Modul 3 als erfolgreich abgelegt. Bedienstete, die gemäß § 165a Oö. GBG 2001 nach dem 30. Juni 2005 optieren, sind verpflichtet, die Dienstausbildung nach Maßgabe der Ausbildungsverordnung – ausgenommen Modul 1 – zu absolvieren. Die Frist zur Ablegung von Modul 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Option zu laufen. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

(2) Im Fall von Dienstprüfungen, die vor dem 1. Juli 2005 erfolgreich abgelegt wurden, gelten Modul 2 und Modul 3 als erfolgreich abgelegt. Erfolgt nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes gleichzeitig mit der Option oder später eine Verwendungsänderung, ist Modul 3 innerhalb von 24 Monaten ab Beginn der neuen Verwendung abzulegen, sofern in der Ausbildungsverordnung für die neue Verwendung Modul 3 vorgeschrieben ist.

(3) Für die Fälle des Abs. 1 und 2 gilt § 80 sinngemäß.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 54/2005)

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