§ 83 Oö. GDG 2002 Dienstpflichten des (der) Vorgesetzten

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der (Die) Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine (ihre) Mitarbeiter(innen) ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er (Sie) hat seine (ihre) Mitarbeiter(innen) dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er (Sie) hat das dienstliche Fortkommen seiner (ihrer) Mitarbeiter(innen) nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Der (Die) Vorgesetzte darf keine gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßenden Weisungen erteilen. Weiters hat sie bzw. er darauf hinzuwirken, dass ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch nach Vereinbarung in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Der (Die) Vorgesetzte hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm (ihr) unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Gelangt der bzw. dem (der)zuständigen Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit einer bzw. eines (einer) Bediensteten im Sinn des § 93 Z 8 9 zur Kenntnis und kommt die bzw. der (die) Bedienstete ihrer bzw. seiner (ihrer) im § 93 Z 8 9 normierten Meldepflicht nicht nach, so trifft diese Meldepflichtdie Verpflichtung des § 93 Z 9 die bzw. den zuständigen Vorgesetzten. (dieAnm: LGBl.Nr. 121/2014) Vorgesetzte(n).

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2014

(1) Der (Die) Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine (ihre) Mitarbeiter(innen) ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er (Sie) hat seine (ihre) Mitarbeiter(innen) dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er (Sie) hat das dienstliche Fortkommen seiner (ihrer) Mitarbeiter(innen) nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Der (Die) Vorgesetzte darf keine gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßenden Weisungen erteilen. Weiters hat sie bzw. er darauf hinzuwirken, dass ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch nach Vereinbarung in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Der (Die) Vorgesetzte hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm (ihr) unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Gelangt der bzw. dem (der)zuständigen Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit einer bzw. eines (einer) Bediensteten im Sinn des § 93 Z 8 9 zur Kenntnis und kommt die bzw. der (die) Bedienstete ihrer bzw. seiner (ihrer) im § 93 Z 8 9 normierten Meldepflicht nicht nach, so trifft diese Meldepflichtdie Verpflichtung des § 93 Z 9 die bzw. den zuständigen Vorgesetzten. (dieAnm: LGBl.Nr. 121/2014) Vorgesetzte(n).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten