§ 92 Oö. GDG 2002 § 92

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Wird der bzw. dem (der) Bediensteten bei derin Ausübung ihres bzw. seines (ihres) Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen istden Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er (sie) dies unverzüglich der bzw. dem (der) zuständigen Vorgesetzten (§ 2 Abs. 10) zu melden. Die Anzeigepflicht gemäß § 84 Strafprozessordnung 1975 ist vom

(von der2) Leiter(in) des GemeindeamtsKeine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, beim Sozialhilfeverband vom (von der) Leiter(in) des Geschäftsapparates, beim Bezirksabfallverband vom (von der) Verbandssekretär(in) unter Mitbeteiligung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) wahrzunehmen. Trifft der Verdacht eine(n) Anzeigepflichtige(n), istwenn die Meldung an den (eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die) Bürgermeister(in) zu erstatten Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen

(die3) auch die Anzeigepflicht wahrzunehmen hatDie bzw. der zuständige Vorgesetzte (§ 2 Abs. 10) kann aus

1.

in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder

2.

in der amtlichen Tätigkeit selbst

gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.

(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten einschließlich der Dienstverhältnisse nach § 16 Abs. 2 Z 7 einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands jedenfalls gerechtfertigt.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2014

(1) Wird der bzw. dem (der) Bediensteten bei derin Ausübung ihres bzw. seines (ihres) Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen istden Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er (sie) dies unverzüglich der bzw. dem (der) zuständigen Vorgesetzten (§ 2 Abs. 10) zu melden. Die Anzeigepflicht gemäß § 84 Strafprozessordnung 1975 ist vom

(von der2) Leiter(in) des GemeindeamtsKeine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, beim Sozialhilfeverband vom (von der) Leiter(in) des Geschäftsapparates, beim Bezirksabfallverband vom (von der) Verbandssekretär(in) unter Mitbeteiligung des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) wahrzunehmen. Trifft der Verdacht eine(n) Anzeigepflichtige(n), istwenn die Meldung an den (eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die) Bürgermeister(in) zu erstatten Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen

(die3) auch die Anzeigepflicht wahrzunehmen hatDie bzw. der zuständige Vorgesetzte (§ 2 Abs. 10) kann aus

1.

in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder

2.

in der amtlichen Tätigkeit selbst

gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.

(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten einschließlich der Dienstverhältnisse nach § 16 Abs. 2 Z 7 einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands jedenfalls gerechtfertigt.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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