§ 105 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 105

Bereitschaft und Journaldienst

(1) Der (Die) Bedienstete kann vom (von der) Bürgermeister(in) aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine (ihre) dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Bereitschaft, Journaldienst).

(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der (die) Bedienstete vom (von der) Bürgermeister(in) fallweise verpflichtet werden, in seiner (ihrer) dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er (sie) jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines (ihres) Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein(e) Bedienstete(r) im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der er (sie) Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.

(3) Eine verpflichtende Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darfim Sinn des Abs. 1 und 2 besteht nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. DerIm Dienstplan kann zulassen, dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten eine verpflichtende Rufbereitschaft an 30 Tagen vereinbartvorgesehen werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.07.2021
§ 105

Bereitschaft und Journaldienst

(1) Der (Die) Bedienstete kann vom (von der) Bürgermeister(in) aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine (ihre) dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Bereitschaft, Journaldienst).

(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der (die) Bedienstete vom (von der) Bürgermeister(in) fallweise verpflichtet werden, in seiner (ihrer) dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er (sie) jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines (ihres) Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein(e) Bedienstete(r) im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der er (sie) Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.

(3) Eine verpflichtende Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darfim Sinn des Abs. 1 und 2 besteht nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden. DerIm Dienstplan kann zulassen, dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten eine verpflichtende Rufbereitschaft an 30 Tagen vereinbartvorgesehen werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

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