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Geschlechtsneutrale Bezeichnungen
SoweitDie in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen alle Geschlechter gleichermaßen. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicherauf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden, sind gemäß Art. 37 K-LVG beide Geschlechter gemeint.
Geschlechtsneutrale Bezeichnungen
SoweitDie in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen alle Geschlechter gleichermaßen. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicherauf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden, sind gemäß Art. 37 K-LVG beide Geschlechter gemeint.