§ 2 K-SBBG Sprachliche Gleichbehandlung

Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999

§ 2

Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

SoweitDie in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen alle Geschlechter gleichermaßen. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicherauf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden, sind gemäß Art. 37 K-LVG beide Geschlechter gemeint.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 06.09.2007 bis 30.06.2025

§ 2

Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

SoweitDie in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen alle Geschlechter gleichermaßen. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicherauf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden, sind gemäß Art. 37 K-LVG beide Geschlechter gemeint.

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