§ 5 K-SBBG Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer

Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Ausbildung zum Heimhelfer erfolgt in Kursen an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Abs. 5 entspricht. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum (Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion) im Umfang von 200 Stunden. Von der praktischen Ausbildung sind 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-)stationären Bereich, davon mindestens 40 Stunden in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim, zu absolvieren.

(2) Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Inhalte und Unterrichtseinheiten festgelegt:

a)

Dokumentation: 4 Unterrichtseinheiten;

b)

Ethik und Berufskunde: 8 Unterrichtseinheiten;

c)

Erste Hilfe: 20 Unterrichtseinheiten;

d)

Grundzüge der angewandten Hygiene:

6 Unterrichtseinheiten;

e)

Grundpflege und Beobachtung: 60 Unterrichtseinheiten;

g)

Grundzüge der Pharmakologie: 20 Unterrichtseinheiten;

h)

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde:

8 Unterrichtseinheiten;

i)

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation:

20 Unterrichtseinheiten;

j)

Haushaltsführung: 12 Unterrichtseinheiten;

k)

Grundzüge der Gerontologie: 10 Unterrichtseinheiten;

l)

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung:

26 Unterrichtseinheiten;

m)

Grundzüge der sozialen Sicherheit: 6 Unterrichtseinheiten.

(3) In der Ausbildung nach Abs. 1 und 2 ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2010, inkludiert.

(4) Einer Ausbildung an einer Schule nach Abs. 1 ist eine Ausbildung an einer sonstigen Einrichtung gleichzuhalten, sofern für diese Einrichtung eine Bewilligung für das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" nach § 2 der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2010, vorliegt und der Lehrplan der Einrichtung der Verordnung nach Abs. 5 entspricht.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Bestimmung und der Aufgaben nach § 4 die Ausbildung zum Heimhelfer mittels Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungen der Ausbildung sowie die erforderlichen Lehrkräfte zu enthalten.

  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung zum Heimhelfer erfolgt in Kursen an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Abs. 5 entspricht. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum (Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion) im Umfang von 200 Stunden. Von der praktischen Ausbildung sind 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-)stationären Bereich zu absolvieren.Die Ausbildung zum Heimhelfer erfolgt in Kursen an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Absatz 5, entspricht. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum (Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion) im Umfang von 200 Stunden. Von der praktischen Ausbildung sind 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-)stationären Bereich zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Inhalte und Unterrichtseinheiten festgelegt:
    1. a)Litera aDokumentation: 4 Unterrichtseinheiten;
    2. b)Litera bEthik und Berufskunde: 5 Unterrichtseinheiten;
    3. c)Litera cErste Hilfe: 18 Unterrichtseinheiten;
    4. d)Litera dGrundzüge der angewandten Hygiene: 6 Unterrichtseinheiten;
    5. e)Litera eGrundpflege und Beobachtung: 73 Unterrichtseinheiten;
    6. f)Litera fGrundzüge der Pharmakologie: 25 Unterrichtseinheiten;
    7. g)Litera gGrundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde: 8 Unterrichtseinheiten;
    8. h)Litera hGrundzüge der Ergonomie und Mobilisation: 20 Unterrichtseinheiten;
    9. i)Litera iHaushaltsführung: 8 Unterrichtseinheiten;
    10. j)Litera jGrundzüge der Gerontologie: 8 Unterrichtseinheiten;
    11. k)Litera kGrundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung: 20 Unterrichtseinheiten;
    12. l)Litera lGrundzüge der sozialen Sicherheit: 5 Unterrichtseinheiten.;
    13. m)Litera mGrundzüge der sozialen Sicherheit: 6 Unterrichtseinheiten.
  3. (3)Absatz 3In der Ausbildung nach Abs. 1 und 2 ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, inkludiert.In der Ausbildung nach Absatz eins und 2 ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025,, inkludiert.
  4. (4)Absatz 4Einer Ausbildung an einer Schule nach Abs. 1 ist eine Ausbildung an einer sonstigen Einrichtung gleichzuhalten, sofern für diese Einrichtung eine Bewilligung für das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" nach § 2 der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, vorliegt und der Lehrplan der Einrichtung der Verordnung nach Abs. 5 entspricht.Einer Ausbildung an einer Schule nach Absatz eins, ist eine Ausbildung an einer sonstigen Einrichtung gleichzuhalten, sofern für diese Einrichtung eine Bewilligung für das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" nach Paragraph 2, der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025,, vorliegt und der Lehrplan der Einrichtung der Verordnung nach Absatz 5, entspricht.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Bestimmung und der Aufgaben nach § 4 die Ausbildung zum Heimhelfer mittels Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungen der Ausbildung sowie die erforderlichen Lehrkräfte zu enthalten.Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Bestimmung und der Aufgaben nach Paragraph 4, die Ausbildung zum Heimhelfer mittels Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungen der Ausbildung sowie die erforderlichen Lehrkräfte zu enthalten.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2025
(1) Die Ausbildung zum Heimhelfer erfolgt in Kursen an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Abs. 5 entspricht. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum (Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion) im Umfang von 200 Stunden. Von der praktischen Ausbildung sind 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-)stationären Bereich, davon mindestens 40 Stunden in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim, zu absolvieren.

(2) Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Inhalte und Unterrichtseinheiten festgelegt:

a)

Dokumentation: 4 Unterrichtseinheiten;

b)

Ethik und Berufskunde: 8 Unterrichtseinheiten;

c)

Erste Hilfe: 20 Unterrichtseinheiten;

d)

Grundzüge der angewandten Hygiene:

6 Unterrichtseinheiten;

e)

Grundpflege und Beobachtung: 60 Unterrichtseinheiten;

g)

Grundzüge der Pharmakologie: 20 Unterrichtseinheiten;

h)

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde:

8 Unterrichtseinheiten;

i)

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation:

20 Unterrichtseinheiten;

j)

Haushaltsführung: 12 Unterrichtseinheiten;

k)

Grundzüge der Gerontologie: 10 Unterrichtseinheiten;

l)

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung:

26 Unterrichtseinheiten;

m)

Grundzüge der sozialen Sicherheit: 6 Unterrichtseinheiten.

(3) In der Ausbildung nach Abs. 1 und 2 ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2010, inkludiert.

(4) Einer Ausbildung an einer Schule nach Abs. 1 ist eine Ausbildung an einer sonstigen Einrichtung gleichzuhalten, sofern für diese Einrichtung eine Bewilligung für das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" nach § 2 der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2010, vorliegt und der Lehrplan der Einrichtung der Verordnung nach Abs. 5 entspricht.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Bestimmung und der Aufgaben nach § 4 die Ausbildung zum Heimhelfer mittels Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungen der Ausbildung sowie die erforderlichen Lehrkräfte zu enthalten.

  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung zum Heimhelfer erfolgt in Kursen an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Abs. 5 entspricht. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum (Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion) im Umfang von 200 Stunden. Von der praktischen Ausbildung sind 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-)stationären Bereich zu absolvieren.Die Ausbildung zum Heimhelfer erfolgt in Kursen an einer Schule, deren Lehrplan der Verordnung nach Absatz 5, entspricht. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum (Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion) im Umfang von 200 Stunden. Von der praktischen Ausbildung sind 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-)stationären Bereich zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Inhalte und Unterrichtseinheiten festgelegt:
    1. a)Litera aDokumentation: 4 Unterrichtseinheiten;
    2. b)Litera bEthik und Berufskunde: 5 Unterrichtseinheiten;
    3. c)Litera cErste Hilfe: 18 Unterrichtseinheiten;
    4. d)Litera dGrundzüge der angewandten Hygiene: 6 Unterrichtseinheiten;
    5. e)Litera eGrundpflege und Beobachtung: 73 Unterrichtseinheiten;
    6. f)Litera fGrundzüge der Pharmakologie: 25 Unterrichtseinheiten;
    7. g)Litera gGrundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde: 8 Unterrichtseinheiten;
    8. h)Litera hGrundzüge der Ergonomie und Mobilisation: 20 Unterrichtseinheiten;
    9. i)Litera iHaushaltsführung: 8 Unterrichtseinheiten;
    10. j)Litera jGrundzüge der Gerontologie: 8 Unterrichtseinheiten;
    11. k)Litera kGrundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung: 20 Unterrichtseinheiten;
    12. l)Litera lGrundzüge der sozialen Sicherheit: 5 Unterrichtseinheiten.;
    13. m)Litera mGrundzüge der sozialen Sicherheit: 6 Unterrichtseinheiten.
  3. (3)Absatz 3In der Ausbildung nach Abs. 1 und 2 ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, inkludiert.In der Ausbildung nach Absatz eins und 2 ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025,, inkludiert.
  4. (4)Absatz 4Einer Ausbildung an einer Schule nach Abs. 1 ist eine Ausbildung an einer sonstigen Einrichtung gleichzuhalten, sofern für diese Einrichtung eine Bewilligung für das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" nach § 2 der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, vorliegt und der Lehrplan der Einrichtung der Verordnung nach Abs. 5 entspricht.Einer Ausbildung an einer Schule nach Absatz eins, ist eine Ausbildung an einer sonstigen Einrichtung gleichzuhalten, sofern für diese Einrichtung eine Bewilligung für das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" nach Paragraph 2, der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025,, vorliegt und der Lehrplan der Einrichtung der Verordnung nach Absatz 5, entspricht.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Bestimmung und der Aufgaben nach § 4 die Ausbildung zum Heimhelfer mittels Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungen der Ausbildung sowie die erforderlichen Lehrkräfte zu enthalten.Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser Bestimmung und der Aufgaben nach Paragraph 4, die Ausbildung zum Heimhelfer mittels Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungen der Ausbildung sowie die erforderlichen Lehrkräfte zu enthalten.

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