§ 120 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Dem (Der) Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind der Monatsbezug (§ 165 Abs. 1) und die Kinderbeihilfe, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten gehaltsrechtlichen Stellung des (der) Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.

1.

der Monatsbezug,

2.

die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

3.

die pauschalierten Nebengebühren,

4.

die Kinderbeihilfe,

welche für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist - abgesehen von Abs. 5 - von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten gehaltsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung des bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn

1.

ein Dienstverhältnis auf Probe aufgelöst wird oder

2.

der (die) Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder

3.

der (die) Vertragsbedienstete in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen wird.

(Anm: LGBl.Nr. 73/2008)

(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus ist der zu viel empfangene Monatsbezug (§ 165 Abs. 1) undsind die zu viel empfangene Kinderbeihilfe vom (empfangenen Leistungen nach Abs. 2 Z 1 bis 4 von der (dem) Vertragsbediensteten zurückzuerstatten. WurdeDie Rückerstattung entfällt, wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses(der) Vertragsbedienstete dem Dienstgeber mindestens sechs Monate im Vorhineinvor dem Dienstgeber schriftlich gemeldetTermin, an dem das Dienstverhältnis beendet wird, eine schriftliche Erklärung zur einvernehmlichen Beendigung oder erfolgtKündigung des Dienstverhältnisses übermittelt hat oder die Beendigung infolge der Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität nach pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfällt die Rückerstattungerfolgt. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann ebenfallsmit Beschluss des Gemeindevorstands von einer Rückerstattung abgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 76/2021)

(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsbezugs (§ 165 Abs. 1) und der KinderbeihilfeLeistungen nach Abs. 2 Z 1 bis 4, die demder (derdem) Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn ersie (sieer) diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten gehaltsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch

1.

Entlassung ohne Verschulden des (der) Vertragsbediensteten,

2.

begründeten vorzeitigen Austritt des (der) Vertragsbediensteten,

3.

Kündigung durch den Dienstgeber oder

4.

einvernehmliche Auflösung,

ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zu Grunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den (die) Vertragsbedienstete(n) überwiegend maßgebend war.

ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zu Grunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den (die) Vertragsbedienstete(n) überwiegend maßgebend war.

(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des (der) Vertragsbediensteten endet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 13/2006)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021

(1) Dem (Der) Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind der Monatsbezug (§ 165 Abs. 1) und die Kinderbeihilfe, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten gehaltsrechtlichen Stellung des (der) Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.

1.

der Monatsbezug,

2.

die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

3.

die pauschalierten Nebengebühren,

4.

die Kinderbeihilfe,

welche für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist - abgesehen von Abs. 5 - von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten gehaltsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung des bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn

1.

ein Dienstverhältnis auf Probe aufgelöst wird oder

2.

der (die) Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder

3.

der (die) Vertragsbedienstete in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen wird.

(Anm: LGBl.Nr. 73/2008)

(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus ist der zu viel empfangene Monatsbezug (§ 165 Abs. 1) undsind die zu viel empfangene Kinderbeihilfe vom (empfangenen Leistungen nach Abs. 2 Z 1 bis 4 von der (dem) Vertragsbediensteten zurückzuerstatten. WurdeDie Rückerstattung entfällt, wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses(der) Vertragsbedienstete dem Dienstgeber mindestens sechs Monate im Vorhineinvor dem Dienstgeber schriftlich gemeldetTermin, an dem das Dienstverhältnis beendet wird, eine schriftliche Erklärung zur einvernehmlichen Beendigung oder erfolgtKündigung des Dienstverhältnisses übermittelt hat oder die Beendigung infolge der Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität nach pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfällt die Rückerstattungerfolgt. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann ebenfallsmit Beschluss des Gemeindevorstands von einer Rückerstattung abgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 76/2021)

(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsbezugs (§ 165 Abs. 1) und der KinderbeihilfeLeistungen nach Abs. 2 Z 1 bis 4, die demder (derdem) Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn ersie (sieer) diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten gehaltsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch

1.

Entlassung ohne Verschulden des (der) Vertragsbediensteten,

2.

begründeten vorzeitigen Austritt des (der) Vertragsbediensteten,

3.

Kündigung durch den Dienstgeber oder

4.

einvernehmliche Auflösung,

ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zu Grunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den (die) Vertragsbedienstete(n) überwiegend maßgebend war.

ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zu Grunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den (die) Vertragsbedienstete(n) überwiegend maßgebend war.

(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des (der) Vertragsbediensteten endet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 13/2006)

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