§ 121 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur selben Gemeinde bzw. zum selben Gemeindeverband übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin bzw. der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Die Beamtin bzw.Keine Ersatzleistung gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 37 Abs. 1 Z 3, 4a, 5 oder 6, es sei denn, der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie bzwUrlaubsverbrauch war im Fall einer Auflösung nach § 37 Abs. 1 Z 3 wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall unmöglich. er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

1.

Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 37 Abs. 1 Z 3, 4a, 5 oder 6 oder

2.

Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das drittvorangegangene Kalenderjahr jenen Teil des Zweifachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das zweitvorangegangene und das vorangegangene Kalenderjahr jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.

(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr istBemessungsbasis der volle Monatsbezug (§ 165 Abs. 1) der Beamtin bzw. des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.Ersatzleistung sind

1.

der Monatsbezug,

2.

die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

3.

die pauschalierten Nebengebühren,

4.

die Kinderbeihilfe,

welche für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden.Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten gehaltsrechtlichen Stellung der Beamtin bzw. des Beamten auszugehen. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Leistungen nach Z 1 bis 4 für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der Wochenstunden zu ermitteln.

(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 49 einzurechnen.

(8) Die Ersatzleistung gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erbinnen und Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin bzw. des Beamten endet. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021

(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur selben Gemeinde bzw. zum selben Gemeindeverband übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin bzw. der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Die Beamtin bzw.Keine Ersatzleistung gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 37 Abs. 1 Z 3, 4a, 5 oder 6, es sei denn, der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie bzwUrlaubsverbrauch war im Fall einer Auflösung nach § 37 Abs. 1 Z 3 wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall unmöglich. er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

1.

Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 37 Abs. 1 Z 3, 4a, 5 oder 6 oder

2.

Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das drittvorangegangene Kalenderjahr jenen Teil des Zweifachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das zweitvorangegangene und das vorangegangene Kalenderjahr jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.

(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr istBemessungsbasis der volle Monatsbezug (§ 165 Abs. 1) der Beamtin bzw. des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.Ersatzleistung sind

1.

der Monatsbezug,

2.

die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

3.

die pauschalierten Nebengebühren,

4.

die Kinderbeihilfe,

welche für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden.Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten gehaltsrechtlichen Stellung der Beamtin bzw. des Beamten auszugehen. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Leistungen nach Z 1 bis 4 für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der Wochenstunden zu ermitteln.

(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 49 einzurechnen.

(8) Die Ersatzleistung gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erbinnen und Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin bzw. des Beamten endet. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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