§ 11 K-SBBG

Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2020 bis 31.12.9999
§ 11

Anerkennung von Ausbildungen

(1) Ausbildungen zum Heimhelfer, zum Fach-Sozialbetreuer A, BA und BB sowie zum Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA und BB sowie Teile dieser Ausbildungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig mit den entsprechenden Ausbildungen oder Teilen der Ausbildungen nach den §§ 5, 7 oder 9 dieses Gesetzes.

(2) Die Anerkennung der fachlichen Erfordernisse für die Ausübung eines Berufes als Heimhelfer, Fach-Sozialbetreuer A, BA oder BB oder als Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA oder BB als Ersatz für Ausbildungen nach §§ 5, 7 oder 9 – sofern nicht ein Fall des Abs. 9 vorliegt – erfolgt für Personen, welche nicht unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 fallen, nach den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes.

(3) - (5) (entfällt)

(6) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der PflegehilfePflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der PflegehilfePflegeassistenz oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennung als Heimhelfer, als Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin BB oder als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin BB. Die Verfahren sind zu koordinieren.

(7) (entfällt)

(8) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 6 sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in welchem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden.

(9) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz.

Stand vor dem 08.06.2020

In Kraft vom 01.03.2009 bis 08.06.2020
§ 11

Anerkennung von Ausbildungen

(1) Ausbildungen zum Heimhelfer, zum Fach-Sozialbetreuer A, BA und BB sowie zum Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA und BB sowie Teile dieser Ausbildungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig mit den entsprechenden Ausbildungen oder Teilen der Ausbildungen nach den §§ 5, 7 oder 9 dieses Gesetzes.

(2) Die Anerkennung der fachlichen Erfordernisse für die Ausübung eines Berufes als Heimhelfer, Fach-Sozialbetreuer A, BA oder BB oder als Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA oder BB als Ersatz für Ausbildungen nach §§ 5, 7 oder 9 – sofern nicht ein Fall des Abs. 9 vorliegt – erfolgt für Personen, welche nicht unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 fallen, nach den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes.

(3) - (5) (entfällt)

(6) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der PflegehilfePflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der PflegehilfePflegeassistenz oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennung als Heimhelfer, als Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin BB oder als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin BB. Die Verfahren sind zu koordinieren.

(7) (entfällt)

(8) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 6 sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in welchem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden.

(9) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz.

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