§ 13 K-SBBG

Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2020 bis 31.12.9999
§ 13

Berufsausübung im Rahmen der

Dienstleistungsfreiheit

(1) Die Berufsausübung einer Tätigkeit, die den Berufen nach § 3 entspricht, im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit in Kärnten erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG).

(2) Für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland gelten die im Abs. 1 genannten Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes

a)

„Herkunftsstaat“ das Wort „Herkunftsbundesland“,

b)

„Niederlassungsmitgliedstaat“ das Wort „Niederlassungsbundesland“,

c)

„Ausstellungsmitgliedstaat“ das Wort „Ausstellungsbundesland“ und

d)

„Mitgliedstaat“ das Wort „Bundesland“, in

b)

„Niederlassungsmitgliedstaat“ das Wort „Niederlassungsbundesland“,

c)

„Ausstellungsmitgliedstaat“ das Wort „Ausstellungsbundesland“ und

d)

„Mitgliedstaat“ das Wort „Bundesland“, in

seiner jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.

(3) - (11) (entfällt)

(12) Diese Bestimmung gilt nicht für die Ausübung der Tätigkeiten des PflegehelfersPflegeassistenten im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.

Stand vor dem 08.06.2020

In Kraft vom 01.03.2009 bis 08.06.2020
§ 13

Berufsausübung im Rahmen der

Dienstleistungsfreiheit

(1) Die Berufsausübung einer Tätigkeit, die den Berufen nach § 3 entspricht, im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit in Kärnten erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG).

(2) Für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland gelten die im Abs. 1 genannten Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes

a)

„Herkunftsstaat“ das Wort „Herkunftsbundesland“,

b)

„Niederlassungsmitgliedstaat“ das Wort „Niederlassungsbundesland“,

c)

„Ausstellungsmitgliedstaat“ das Wort „Ausstellungsbundesland“ und

d)

„Mitgliedstaat“ das Wort „Bundesland“, in

b)

„Niederlassungsmitgliedstaat“ das Wort „Niederlassungsbundesland“,

c)

„Ausstellungsmitgliedstaat“ das Wort „Ausstellungsbundesland“ und

d)

„Mitgliedstaat“ das Wort „Bundesland“, in

seiner jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.

(3) - (11) (entfällt)

(12) Diese Bestimmung gilt nicht für die Ausübung der Tätigkeiten des PflegehelfersPflegeassistenten im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.

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