§ 17 K-SBBG Verweise

Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Gesetz auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl Nr 60/2005, anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, anzuwenden.Soweit in diesem Gesetz auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl Nr 60/2005, in der Fassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 1/2025 und der Kundmachung LGBl. Nr. 22/2025, anzuwenden.Soweit in diesem Gesetz auf die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2005,, in der Fassung der Vereinbarung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2025, und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2025,, anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 09.06.2020 bis 30.06.2025
(1) Soweit in diesem Gesetz auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl Nr 60/2005, anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, anzuwenden.Soweit in diesem Gesetz auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl Nr 60/2005, in der Fassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 1/2025 und der Kundmachung LGBl. Nr. 22/2025, anzuwenden.Soweit in diesem Gesetz auf die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2005,, in der Fassung der Vereinbarung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2025, und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2025,, anzuwenden.

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