§ 17 K-SBBG

Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz - K-SBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2020 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Gesetz auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 185/2013BGBl. I Nr. 105/2019, anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl Nr 60/2005, anzuwenden.

Stand vor dem 08.06.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 08.06.2020

(1) Soweit in diesem Gesetz auf das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 185/2013BGBl. I Nr. 105/2019, anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl Nr 60/2005, anzuwenden.

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